Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf
- S.11
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 685 -
10.
MagIbk/28163/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B43, Innenstadt, Bereich zwischen Herzog-FriedrichStraße, Riesengasse und Stiftgasse, gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B43, Innenstadt, Bereich zwischen
Herzog-Friedrich-Straße, Riesengasse und
Stiftsgasse, gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
11.
MagIbk/28073/SP-BB-HU/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HU-B5, Hungerburg,
Gpn. 3508/1 und 3508/2, KG Hötting, gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HU-B5, Hungerburg,
Gpn. 3508/1 und 3508/2, KG Hötting, gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
12.
MagIbk/28105/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B37, Wilten, Bereich
Innrain 80 und 82 (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. WI-B11
und Nr. WI-B11/2), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. WI-B37, Wilten, Bereich Innrain 80 und
82 (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. WI-B11 und Nr. WI-B11/2), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen der Bebauungspläne gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
GR-Sitzung 19.07.2019 (Fortsetzung der am 18.07.2019 vertagten Sitzung)