Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf
- S.105
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Frage 7:
Wie hoch ist der kalkulierte Zeitaufwand (bitte umgerechnet in Euro) für die MagistratsmitarbeiterInnen zur Einbringung der jährlichen Zahlungen, also zur Erstellung der Zahlungsvorschreibung?
Antwort:
Die Abwicklung des Mahnlaufs erfolgt EDV-unterstützt und größtenteils automatisiert, deshalb kann der Zeitaufwand zahlenmäßig nicht verifiziert werden.
Frage 8:
Wie viel Prozent der jährlichen Zahlungen müssen eingemahnt werden?
Antwort:
Diese Antwort kann nur auf Basis einer Schätzung erfolgen. Es ist hier von
ca. 10 % bis 15 % der Vorschreibungen auszugehen.
Frage 9:
Wie lange dauert das dafür notwendige Genehmigungsverfahren durchschnittlich?
Antwort:
Für Werbeständer auf der Straße (öffentliches Gut) braucht die/der Bewilligungswerber/in neben der zivilrechtlichen Gestattung der Straßenverwalterin auch eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 82 Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Genehmigung erteilt die Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht. Die zivilrechtliche Gestattung wird als Parteienerklären in die Bescheide aufgenommen. Die Einnahmen aus diesen Gestattungen hebt die IISG ein. Dies trifft nur auf Gestattungen zu, die mittels
Parteienerklären in straßenverkehrsrechtlichen Bescheiden gemäß § 82
StVO für Werbeständer auf der Straße erteilt werden.
Eine durchschnittliche Verfahrensdauer für Verfahren nach § 82 StVO kann
nicht bekannt gegeben werden. Jeder Bescheid ist eine Einzelfallbeurteilung, abhängig von Standort, örtlichen Verhältnissen usw. Hier eine durchschnittliche Verfahrensdauer bekannt zu geben, wäre unseriös.
In der Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, erfolgt die Aktenbearbeitung bzw. Ausstellung der Nutzungsvereinbarung in der Regel binnen drei
Arbeitstagen, gerechnet ab dem Einlangen der Bauanzeige (welche von der
Mag.-Abt. III, Bau- und Feuerpolizei, weitergeleitet wird).
Frage 10:
Für welchen Zweck werden die Einnahmen verwendet? Gibt es eine Zweckwidmung?
Antwort:
Nein, es gibt keine Zweckwidmung.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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5h
35 min