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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf

- S.109

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chen Grundlage, in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils an das Land Tirol oder andere Gebietskörperschaften entrichten (insbesondere nach § 21 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBI. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, § 5 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBI. Nr. 2/2006 in der geltenden Fassung, § 57 Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBI. Nr. 5/1958 in der geltenden Fassung und § 38 Abs. 2
Tiroler Teilhabegesetz, LGBI. Nr. 32/2018 in der geltenden Fassung)?
Antwort:

In den Vollzugsbereich der Mag.-Abt. II, Soziales, fallen von den angeführten
Gesetzen das Tiroler Mindestsicherungsgesetz und das Tiroler Teilhabegesetz (ehemals Tiroler Rehabilitationsgesetz bis zum 30.06.2018).
-

Tiroler Rehabilitations-/Tiroler Teilhabegesetz:
Die Aktenbearbeitung im Vollzug des gegenständlichen Materiengesetzes erfolgt über das Tiroler Sozialverwaltungsprogramm (TISO). Lizenzinhaber und Betreiber desselben ist das Land Tirol; auch die Buchhaltung wird über das Land Tirol abgewickelt. Seitens der Mag.-Abt. II, Soziales, kann lediglich Auskunft über die Anzahl der AntragstellerInnen und
über die Höhe der gewährten Reha-Leistungen erteilt werden. Differenzierte statistische Anfragebeantwortungen (wie in Rede stehend gewünscht – Unterscheidung in Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
und Asylberechtigte) sind amtlicherseits nicht möglich und muss dazu
an das Land Tirol verwiesen werden.

-

Tiroler Mindestsicherungsgesetz:
Im Grunde gilt hierzu das oben Gesagte, allerdings hat die Mag.-Abt. II,
Soziales, für diesen Bereich im Gegensatz zum Reha-Vollzug einerseits
eine hausinterne Buchhaltung und andererseits über das Land Tirol die
Möglichkeit einer differenzierten Direktabfrage erhalten. In der Folge werden zunächst die 100%-Kosten angeführt und des Weiteren der tatsächlich seitens der Stadt für den besagten Personenkreis nach der Paktumsregelung zu tragende 35%ige Beitragsanteil an Mindestsicherungaufwändungen ausgewiesen.
Angefallene Kosten für das Jahr 2015:
Gesamtbetrag
€ 8.359.484,53, davon 35%iger Anteil € 2.925.819,59
Angefallene Kosten für das Jahr 2016:
Gesamtbetrag
€ 10.835.485,10, davon 35%iger Anteil € 3.792.419,79
Angefallene Kosten für das Jahr 2017:
Gesamtbetrag
€ 14.263.487,30, davon 35%iger Anteil € 4.992.222,05
Angefallene Kosten für das Jahr 2018:
Gesamtbetrag
€ 14.216.652,10, davon 35%iger Anteil € 4.975.828,24

Frage 3:

Welche finanziellen Leistungen erbrachte die Stadt Innsbruck zur Abdeckung von
Kosten im Zusammenhang mit Asylwerbern, Asylberechtigten und/oder subsidiär
Schutzberechtigten in den Jahren 2015 bis 2018 aus dem Titel von Zuwendungen
(Subventionen) an privatrechtliche Träger?
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