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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf

- S.112

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das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
(Grundsatz der Datenminimierung). Die Art des Aufenthaltstitels stellt für die
IKB keine in wie auch immer gearteten Weise notwendige Information für die
Leistungserbringung dar. Eine Erfassung wäre somit als rechtswidrige Datenverarbeitung zu qualifizieren und erfolgt diese somit naturgemäß nicht.
Frage 9:

Welche sonstigen finanziellen Aufwendungen, außerhalb der in den Fragen 1 bis
4 angesprochenen, erbrachte die Stadt Innsbruck in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils im Zusammenhang mit Leistungen für bzw. Kosten verursacht durch Asylwerber, Asylberechtigte und/oder subsidiär Schutzberechtigte?

Antwort:

Siehe hierzu die eingeholten Auskünfte der Beteiligungsunternehmen.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 5 von 5

5h

40 min