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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf

- S.123

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Frage 5:

Wie viel dieser möglichen Zuschüsse gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) über den Ausbau ganztägiger Schulformen - aufgeschlüsselt nach Jahren
- wurden seitdem von der Stadt Innsbruck seit 2017 nicht in Anspruch genommen?

Frage 6:

Heuer, im Schuljahr 2018/19 wurden die Schulstandorte, die das Land Tirol aufgrund von Gruppenerweiterungen für die Förderung ausgewählt hat, selbst angeschrieben. Das war bis dato seit 2011 nicht der Fall. Wer wählte bis dahin die förderungswürdigen Schulen aus?

Frage 7:

Das Land Tirol nennt als Kriterium für die Auswahl der Schulen die Eröffnung
neuer Gruppen in der schulischen Ganztagesbetreuung. Wurde dieses Kriterium
eingehalten, das heißt kamen seit 2011 alle Pflichtschulen, die neue Gruppen eröffnet hatten, im selben Schuljahr in den Genuss dieser Förderung?
- Wenn nein, von wem und nach welchen Kriterien wurde entschieden, welche förderungswürdigen Schulen in den Genuss der Förderung kommen?

Frage 8:

Von wem wurden diese ausgewählten Schulen darüber informiert, dass sie in den
Genuss der Förderung kommen?

Frage 9:

Konnten sich die ausgewählten Schulen bei den Investitionen bezüglich ihrer
standortbezogenen schulischen Bedürfnisse einbringen und konkrete Investitionswünsche zum Infrastrukturbereich ihrer Nachmittagsbetreuung nennen?

Frage 10:

Wurden diese Schulen explizit darüber informiert, welche Investitionen an ihren
Standorten aus Mitteln der Förderung gemäß Art. 15a B-VG getätigt wurden?

Frage 11:

In welcher Form wurde den Schulen - unabhängig ob sie sich einbringen durften
oder nicht - mitgeteilt, wenn und welche Investitionen in ihre Standorte über Fördermittel gemäß Art. 15a B-VG finanziert wurden?

Frage 12:

Das Land Tirol verlangt bezüglich der Schlussabrechnung zu den Fördermaßnahmen jährliche Schussabrechnungen zu den Fördermaßnahmen gemäß Art. 15a BVG zum Ausbau ganztägiger Schulformen. Dabei sind unter Angabe der Schulstandorte unter anderem sämtliche im Zusammenhang mit den durchgeführten
infrastrukturellen Maßnahmen bezahlten Rechnungen anzuführen. Demgemäß
bitte ich um folgenden Angaben aus den Schlussabrechnungen der Fördermittel
bezüglich Art. 15a B-VG für den Zeitraum, innerhalb dessen für derlei Unterlagen
eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht besteht: Schule - Rechnungsleger - Datum - Beschreibung der Maßnahme - Betrag in Euro

Antwort:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass die seit Einführung der Anschubfinanzierung der "Artikel-15a-Vereinbarung" seitens der Stadtgemeinde Innsbruck getätigten Ausgaben im Bereich der Personal- und Infrastrukturförderungen auch lukriert wurden.
Bei allen Infrastrukturentscheidungen an den städtischen Pflichtschulen
werden die betroffenen Schulleitungen von der Mag.-Abt. V, Schule und Bildung, eingebunden.
Im vergangenen Jahr standen der Mag.-Abt. V, Schule und Bildung, für Infrastrukturmaßnahmen in Summe € 562.000,-- zur Verfügung, die auch zur

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