Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf
- S.130
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Frage 2:
Gibt es einen politischen Beschluss (Stadtsenat, Gemeinderat), welcher die Errichtung des Rad- und Fußweges rechtlich legitimiert?
Antwort:
Die rechtliche Legitimation liegt weder bei Stadtsenat noch bei Gemeinderat.
Es handelt sich um eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 94b Straßenverkehrsordnung {StVO}).
Frage 3:
Wenn ja, um welchen Beschluss handelt es sich?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2. Eine Beschlussfassung durch Stadtsenat oder
Gemeinderat ist nicht vorgesehen.
Frage 4:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Geschäftsbesorgung der Bezirksverwaltungsbehörde liegt beim Bürgermeister (§ 31 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck {IStR}).
Frage 5:
Ist es richtig, dass der Gemeinderat die Errichtung eines Rad- und Fußweges aufgrund des Innsbrucker Stadtrechtes beschließen muss? (Umwidmung einer Verkehrsfläche)
Antwort:
Nein. Es handelt sich um keine Umwidmung (sic! gemeint sein dürfte hier
die Widmung zur Gemeindestraße gemäß Tiroler Straßengesetz {TirStrG}),
sondern um eine verkehrsorganisatorische Maßnahme gemäß § 43 StVO.
Frage 6:
Gibt es einen Bescheid bzgl. der Errichtung des Fuß- und Radweges in der Andechsstraße?
Antwort:
Behördliche Verkehrsregelungen gemäß § 43 StVO sind per Verordnung zu
erlassen, nicht per Bescheid.
Frage 7:
Wenn ja, wann wurde dieser Bescheid ausgestellt bzw. ist dieser Bescheid für einen Gemeinderat der Stadt Innsbruck einsehbar?
Antwort:
Behördliche Verkehrsregelungen gemäß § 43 StVO sind per Verordnung zu
erlassen, nicht per Bescheid. Die Verordnung wurde am 26.11.2018 erlassen
und am 12.12.2018 durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen
und Bodenmarkierungen kundgemacht.
Gemäß § 13 Abs. 5 IStR haben die Mitglieder des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht der Einsicht in die Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates, des
Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen, die
eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle
personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des
Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand mitzuwirken haben. Daraus ergibt sich,
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