Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf

- S.131

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dass GemeinderätInnen kein Einsichtsrecht in den gegenständlichen Akt haben, da es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der
Gemeinde handelt, sondern um eine solche der Bezirksverwaltungsbehörde.
Frage 8:

Solle es keinen Bescheid geben, warum nicht?

Antwort:

Behördliche Verkehrsregelungen gemäß § 43 StVO sind per Verordnung zu
erlassen, nicht per Bescheid.

Frage 9:

Wurde die Errichtung des Fuß- und Radweges im Ausschuss für Umwelt, Energie
und Mobilität diskutiert?

Antwort:

nein

Frage 10:

Wenn ja, wann? (Datum der Ausschusssitzung)

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 9.

Frage 11:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die rechtliche Zuständigkeit liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde und
nicht beim Gemeinderat. Damit besteht auch keine Zuständigkeit eines vorberatenden gemeinderätlichen Ausschusses.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 3 von 3

2h

15 min