Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_23_gr_protokoll.pdf
- S.27
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Akt, sondern generell, weil wir uns noch mit
mehreren Fällen beschäftigen werden müssen.
Bgm. Mag. Anzengruber, BSc: Vielen
Dank für die Aufklärung, dass das schon in
den 1990er-Jahren begonnen hat. Hier im
speziellen Fall, der dem Gemeinderat auf
Grund der Höhe des Betrages von
€ 100.000,-- vorzulegen ist, betraf es die
Jahre 2000 bis 2002.
Ich bedanke mich beim Kontrollausschuss
und dem Stadtrechnungshof, dass sie uns
darauf aufmerksam gemacht haben. Wir erledigen jetzt diese Aufgaben, die in den letzten Jahrzehnten verabsäumt wurden. Es ist
wichtig, nachdem alle Verfahren durchlaufen wurden, nochmals aufzuzeigen, was
passiert ist.
Im Jahr 2002 war ich noch nicht im Gemeinderat, aber es wird sich bei dieser Veranstaltung wahrscheinlich um einen
Großevent gehandelt haben. Vielleicht wissen Sie es, StR Mag. Stoll, denn Sie waren
damals in der ersten Reihe dabei?
Wichtig ist aber, dass wir das jetzt sauber
ausbuchen, denn das ist unsere Aufgabe.
Das wollen wir auch in Zukunft so machen.
StR Mag. Stoll: Zur Richtigstellung: Ich war
im Jahr 2002 nicht dabei, weder in der ersten Reihe noch sonst wo! Ich verbiete mir
diese Unterstellung. Gleichzeitig möchte ich
für meine Fraktion Stimmenthaltung anmelden.
Beschluss (bei Stimmenthaltung von
TURSKY, 4 Stimmen; einstimmig):
23.
MagIbk/70508/SPO-STS/15
Bereits genehmigte Subventionsanträge des Ausschusses für
Sport und Gesundheit für den Bereich "Sport", nachträglich eingebrachte Verwendungsnachweise
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 21.01.2025:
Der Gemeinderat beschließt nach § 1
Abs. 4 Subventionsordnung 2022, dass die
nach Ablauf der Nachweisfrist eingebrachten Verwendungsnachweise für elf Subventionen aus dem Bereich Sport entsprechend
der beiliegenden Liste (Sportsubventionen nachträglich eingebrachte Verwendungsnachweise) aufgrund der ordnungsgemäßen Prüfung durch die zuständige Fachdienststelle akzeptiert werden und in Abweichung von § 8 Abs. 6 Subventionsordnung
die SubventionswerberInnen nicht zur Rückzahlung der Subventionen aufgefordert werden.
Es entstehen keine über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten.
24.
SOZIAL-A.4
Bekenntnis zur Homeless Bill of
Rights - Erklärung der Rechte obdachloser Menschen
Bgm. Mag. Anzengruber, BSc referiert
den Antrag des Stadtsenates vom
21.01.2025:
1.
Der Antrag des Stadtsenates vom
21.01.2025 (Seite 19) wird angenommen.
Das Recht auf Wohnen
Das grundlegendste Recht eines obdachlosen Menschen ist das Recht auf
Wohnen. Angebote, die den Zugang zu
angemessenen Unterkünften unterstützen, müssen für alle obdachlose Menschen zugänglich sein.
Schriftführerin Spielmann übernimmt die
Schriftführung.
2.
Zugang zu angemessenen Notunterkünften
Sofern Wohnraum nicht sofort bereitgestellt werden kann, muss das Recht auf
Zugang zu angemessenen Notunterkünften für alle obdachlosen Menschen
gewährleistet bleiben.
3.
GR-Sitzung 23.01.2025
Das Recht, den öffentlichen Raum zu
nutzen und sich frei darin zu bewegen