Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_23_gr_protokoll.pdf
- S.56
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- 49 -
Beschluss (einstimmig):
180 Minuten neu festgelegt wurde, dahingehend geändert wird, als dass die
Wort- und Zeichenfolge des § 3 durch
Bezug habende Pläne ersetzt wird.
Der Antrag des Stadtsenates vom
21.01.2025 (Seite 37) wird angenommen.
27.
MagIbk/13480/PW-STS/30
3.
Entwurf einer Verordnung, mit der
die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.07.2015, mit der die
Kurzparkzone für 90 Minuten neu
festgelegt wurde, geändert wird
Entwurf einer Verordnung, mit der
die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.07.2015, mit der die
Kurzparkzone für 180 Minuten neu
festgelegt wurde, geändert wird
Entwurf einer Verordnung, mit der
die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer
Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung IPAbgVO 2014) geändert wird
Mehrheitsbeschluss
(gegen FPÖ, 7 Stim_
men):
Antrag des Stadtsenates vom 21.01.2025:
1.
2.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschließt den als Beilage A angeschlossenen Entwurf einer
Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem
die Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck vom
16.07.2015, Zl. MagIbk/6629/PWPWV/2, in dem die Kurzparkzone für
90 Minuten neu festgelegt wurde, dahingehend geändert wird, als dass die
Wort- und Zeichenfolge des § 3 durch
Bezug habende Pläne ersetzt wird.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschließt den als Beilage B angeschlossenen Entwurf einer
Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck, in dem
die Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck vom
16.07.2015, Zl. MagIbk/6629/PWPWV/2, in dem die Kurzparkzone für
GR-Sitzung 23.01.2025
28.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschließt den als Beilage C angeschlossenen Entwurf einer
Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem
die Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck über die
Erhebung einer Abgabe für das Parken
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
(Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014) vom
21.11.2013, zuletzt geändert am
30.04.2024, dahingehend geändert
wird, als dass die Wort- und Zeichenfolge der Anlage I durch Bezug habende Pläne ersetzt wird.
Maglbk/69214/IM-IMB/140
Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG), Anmietung und Sanierung des Objektes Viaduktbogen 40 - Ing.-Etzel-Straße der Österreichischen Bundesbahnen
(gemäß § 29 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 - Minderheitenvotum)
Bgm. Mag. Anzengruber, BSc: StR Lassenberger und StR Mag Stoll begehren gemäß § 29 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) 1975, folgenden Antrag des Stadtsenates vom
18.12.2024 dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen:
Der Gemeinderat beauftragt den Bürgermeister als Eigentümervertreter der Innsbrucker Immobilien GmbH (IIG) zu veranlassen, dass sie das Objekt Viaduktbogen 40
der "Österreichischen Bundesbahnen"
(ÖBB), Ing.-Etzel-Straße, von den ÖBB anmietet und einen entsprechenden Mietvertrag mit 01.01.2025 abschließt.
Der Bürgermeister als Eigentümervertreter
der IIG wird zu dem beauftragt, der IIG den
Auftrag zur Sanierung des Objektes Viaduktbogen 40 und der Finanzierung der notwendigen Investitionskosten zu erteilen.