Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.34
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Textziffer
Berechnung von dienstklassen-abhängigen Nebengebühren (bspw. Aufwandsentschädigung, Bauzulage oder Personalzulage) regte die Kontrollabteilung an, diesen
aufgezeigten Sachverhalt im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot und nicht
nur für einzelne Bedienstetengruppen zu prüfen. Gegebenenfalls ist künftig bei der
betragsmäßigen Festlegung einer dienstklassenabhängigen Nebengebühr ein für
städtische Vertragsbedienstete NEU in gleicher Weise geltender Bewertungsmaßstab vom Amt für Personalwesen anzuwenden.
Im Anhörungsverfahren sicherte das Amt für Personalwesen zu, der Empfehlung
der Kontrollabteilung zu entsprechen, die Zulagensituation zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2023 führte das Amt für Personalwesen aus,
dass sämtliche von der Kontrollabteilung angeführten dienstklassenabhängigen
Nebengebühren derzeit überarbeitet werden. Künftig sollen diese für alle Vertragsbedienstete NEU unabhängig von einer „fiktiven“ Dienstklasse gewährt werden.
Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau 2024 teilte das Amt für Personalwesen mit, dass eine Neuregelung der dienstklassenabhängigen Bauzulage und der
Aufwandsentschädigung vorgenommen wurde. Mitarbeitende im alten Dienstklassensystem behielten die bisherige Regelung bei. Vertragsbedienstete im neuen
System („VB neu“) erhielten eine einheitliche Aufwandsentschädigung in Höhe der
niedrigsten Dienstklasse. Als Nachweis wurde dem Stadtrechnungshof die schriftliche Verfügung des Herrn Bürgermeisters übermittelt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
3.2 Follow up – Einschau 2023 / Bereich Unternehmungen
und sonstige Rechtsträger
Prüfung Sowi Garage
(Bericht vom 07.09.2017)
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Von der SOWI - Investor - Bauträger GmbH war zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung unter anderem ein variabel verzinster Abstattungskredit beansprucht. Die Kredithöhe belief sich auf ursprünglich € 4.000.000,00. Die im
Kreditvertrag festgelegte variable Verzinsung richtete sich nach der Entwicklung des
3-Monats-Euribors als Zinsindikator zuzüglich eines fixierten Aufschlages. Der
Kreditvertrag datierte vom 26.02.2015. Die Ausleihung war in monatlichen
Pauschalraten innerhalb einer Laufzeit von 25 Jahren zurückzubezahlen.
Bei der Verifizierung der Zinsabschlüsse war seinerzeit auffallend, dass seit Kreditzuzählung der im Kreditvertrag vereinbarte Aufschlag als Nominalzinssatz verrechnet worden ist. Dies war für die Kontrollabteilung insofern nachvollziehbar, als der
3-Monats-Euribor für die maßgeblichen Abrechnungszeiträume (seit Mai 2015)
negativ war. Die Bank hatte somit den vereinbarten Zinsindikator offenbar bei
0,00 % „eingefroren“. Im Detail verwies die Kontrollabteilung darauf, dass der
Kreditvertrag zu dieser von der Bank praktizierten Vorgehensweise keine Vereinbarung traf. Auch aus den bereitgestellten Kontoauszügen ging eine einseitige
Mitteilung der Bank dazu nicht hervor.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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