Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.47
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Textziffer
Betriebsführungsvertrag. Bis zum Jahr 2022 ergingen die beiden Sponsor-Vorschreibungen entsprechend den Regelungen im Betriebsführungsvertrag durch die
OSVI.
Die vom Amt für Sport im Jahr 2023 durchgeführten Vorschreibungen nahmen
Bezug auf von der OSVI abgeschlossene Sponsor-Vereinbarungen aus den Jahren
2013 und 2016. Zum Zeitpunkt der damaligen Einschau der Kontrollabteilung waren
diesen beiden Vereinbarungen gemäß den festgestellten vertraglichen Formulierungen abgelaufen.
Weshalb die Vorschreibungen der Sponsor-Einnahmen im Unterschied zur Abwicklung in den Vorjahren mit Ende des Jahres 2023 durch die Stadt Innsbruck selbst
erfolgten, war für die Kontrollabteilung auch nach Rücksprache mit dem zuständigen
Referatsleiter im Amt für Sport nicht plausibel.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Sport, den von ihr im seinerzeitigen
Bericht im Detail aufgezeigten Sachverhalt zu überprüfen und zu klären. Nach dem
Dafürhalten der Kontrollabteilung waren neue Sponsorverträge mit den beiden
Geschäftspartnern operativ von der OSVI im Namen und auf Rechnung der Stadt
Innsbruck abzuschließen. Dies auf der Grundlage des bestehenden Betriebsführungsvertrages. Die Vorschreibung der Sponsorbeiträge wäre somit in weiterer
Folge auch von der OSVI im Namen und auf Rechnung der Stadt Innsbruck
vorzunehmen. Die Fachdienststelle sagte in der damaligen Stellungnahme die
Empfehlungsumsetzung zu. Sie kündigte an, dass die neuen Sponsorverträge
(wieder) operativ von der OSVI im Namen und auf Rechnung der Stadt Innsbruck
abgeschlossen werden.
Zur Follow up – Einschau 2024 stellte die Fachdienststelle dem Stadtrechnungshof
die aktuell in Geltung stehenden beiden Sponsorverträge bereit, welche die Umsetzung der Empfehlung dokumentierten.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung nahm Einschau in die gegenüber dem Land Tirol vorge‚IEnommene Abrechnung über die Kosten des schulärztlichen Dienstes für das Schuljahr 2021/2022. Gemäß § 86 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes (TSchOG) hat
das Land Tirol dem gesetzlichen Schulerhalter 40 % der anfallenden Kosten zu
ersetzen. Die Fachdienststelle beantragte beim Land Tirol einen Gesamtkostenbeitrag von € 25.169,78. Tatsächlich zur Vereinnahmung gelangte ein reduzierter
Betrag von € 23.131,62. Die Kontrollabteilung recherchierte mit Unterstützung der
betroffenen Fachdienststelle die sich ergebenden betraglichen Abweichungen zu
Lasten der Stadt Innsbruck und sprach dabei Empfehlungen aus.
An einen Schularzt rechnete die Fachdienststelle seine schulärztlichen Leistungen
im Monat Juni 2022 ab. Gemäß der zugrundeliegenden Leistungsaufstellung
erbrachte der Schularzt in diesem Zeitraum Leistungen über insgesamt 35 Stunden.
Zur Abrechnung gelangten allerdings Leistungsentgelte für insgesamt 45 Stunden.
Die Stadt zahlte auch das Leistungshonorar für insgesamt 45 Stunden an den
betroffenen Schularzt aus. Im Zuge der Abrechnung des Kostenbeitrages korrigierte
das Land Tirol diesen Leistungsfall auf die in der Stundenaufstellung dokumentierten 35 Stunden.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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