Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.49
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akzeptierten Beträgen künftig im Detail nachvollziehbar aufzuklären und zu dokumentieren. Dies mit dem Ziel, derartige begründete Abweichungen im unterjährigen
Ab- bzw. Verrechnungsprozess bestmöglich zu vermeiden.
Die Fachdienststelle sagte in der damaligen Stellungnahme zu, der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu entsprechen.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2024 nahm der Stadtrechnungshof Einsicht in
die Abrechnung des Kostenbeitrages für den schulärztlichen Dienst betreffend das
Schuljahr 2022/2023. Aus den im städtischen Buchführungssystem dokumentierten
Beleggrundlagen ging die Abklärung und Dokumentation der sich ergebenden
betraglich geringfügigen Abweichungen hervor.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Im Rahmen der Belegkontrolle erfolgte eine stichprobenhafte Überprüfung der
Verwaltungstätigkeit hinsichtlich unbebauter städtischer Grundparzellen sowie von
der Stadt Innsbruck vergebener Baurechte und sonstiger Nutzungsrechte in den
Jahren 2021 bis 2023. Die Verwaltungstätigkeit wird diesbezüglich gemäß dem
zwischen der Stadt Innsbruck und der IISG abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag von der IISG besorgt.
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Die Stadt Innsbruck war Eigentümerin eines im Gewerbe- und Industriegebiet Arzl
gelegenen Grundstückes mit einer Gesamtfläche von 1.409 m². Ein Teil dieses
Grundstückes wurde mit Vertrag vom 09.03.1987 auf unbestimmte Dauer an ein
Unternehmen verpachtet. Als Pachtzins wurde ein wertgesicherter Betrag iHv
jährlich ATS 14.000,00 (€ 1.017,42) vereinbart. Zudem hatte die Pächterin sämtliche
auf die Pachtliegenschaft entfallenden Abgaben zu tragen.
Im Rahmen der Prüfung war auffällig, dass der Stadt Innsbruck von 2021 bis 2023
für das Grundstück jährlich Grundsteuer iHv € 279,80 vorgeschrieben wurde, laut
den vorliegenden Unterlagen aber keine entsprechende Verrechnung erfolgte.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen und
der Pächterin die Grundsteuer im Rahmen der Verjährungsfrist allenfalls nachträglich zu verrechnen.
Im Zuge der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass die Grundsteuer
zwischenzeitlich nachverrechnet und für die laufende Vorschreibung in Evidenz
genommen worden sei. Dazu übermittelte die IISG dem Stadtrechnungshof den
diesbezüglichen Rechnungsbeleg.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Die Stadt Innsbruck war Eigentümerin eines Grundstückes im Gewerbe- und Industriegebiet Arzl mit einer Gesamtfläche von 1.272 m². Dieses wurde mit Bestandvertrag vom 24.11.2017 für fünf Jahre drei Unternehmern als Lagerfläche überlassen. Als Bestandzins vereinbarten die Vertragsparteien einen monatlichen
Betrag iHv € 1.017,60. Der Bestandzins war auf Basis des VPI 2015 wertgesichert,
wobei als Ausgangsbasis die für den Monat Mai 2017 verlautbarte Indexzahl diente.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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