Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.50
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Veränderungen bis zu jeweils 5 % hatten unberücksichtigt zu bleiben, bei Über- oder
Unterschreiten dieser Schwelle war die Veränderung voll anzurechnen.
Die Bestandnehmer hatten zudem die Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale
von € 0,005 pro m² / Jahr (sohin monatlich € 0,53 bzw. jährlich € 6,36) sowie einen
monatlichen Verwaltungskostenbeitrag von € 2,50 zu tragen.
Mit Nachtrag vom 14.06.2022 verlängerten die Vertragsparteien den Bestandvertrag
um fünf Jahre bis zum 30.04.2027 und vereinbarten als Bestandzins einen monatlichen Betrag iHv € 1.140,00. Neben dem Bestandzins hatten die Bestandnehmer
weiterhin die Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² / Jahr
sowie einen monatlichen Verwaltungskostenbeitrag von € 2,50 zu tragen.
59
Gemäß dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel im Bestandvertrag vom
24.11.2017 wäre die für den Monat der Übergabe des Bestandsgegenstandes verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis für die Valorisierung heranzuziehen gewesen; sohin jene für Mai 2017. Nach Ansicht der Kontrollabteilung war die Nachtragsvereinbarung diesbezüglich jedoch so zu interpretieren, dass als Ausgangsbasis für
die Valorisierung des neu vereinbarten Mietzinses die für den Mai 2022 verlautbarte
Indexzahl gewollt war.
Davon ausgehend stellte die Kontrollabteilung folgende Auffälligkeiten fest:
60
Eine Überprüfung der Vorschreibungen der Jahre 2021 bis 2023 ergab, dass bei der
Valorisierung des Bestandzinses eine Schwellenwertüberschreitung im Dezember
2021 unberücksichtigt geblieben war. Der Bestandzins wurde daher von der
Schwellenwertüberschreitung bis zur Vertragsverlängerung und der damit verbundenen Erhöhung des Bestandzinses ab Mai 2022 auf € 1.140,00 von der IISG zu
niedrig vorgeschrieben.
Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass die IISG im Anschluss an die
Vertragsverlängerung bei der Valorisierung von einer falschen Ausgangsbasis
ausgegangen war. So valorisierte die IISG den Bestandszins anlässlich der
Schwellenwertüberschreitung im Oktober 2022 mit der für den Oktober 2021
verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis. Den vorangeführten Überlegungen
folgend, hätte hierbei jedoch die für den Monat Mai 2022 veröffentlichte Indexzahl
als Ausgangsbasis herangezogen werden müssen.
Der von der IISG ab Jänner 2023 vorgeschriebene Bestandzins war nach dem
Dafürhalten der Kontrollabteilung damit als zu hoch anzusehen. Der monatliche
Unterschied betrug laut Berechnungen der Kontrollabteilung rund € 68,00.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen, den entstandenen Differenzbetrag zu erheben und im Rahmen der Verjährungsfrist dessen Ausgleich zu veranlassen sowie bei Vertragsverlängerungen
künftig ein erhöhtes Augenmerk auf eine vertragskonforme Valorisierung zu legen.
Im Anhörungsverfahren teilte die IISG sinngemäß mit, dass ihrerseits bei Vertragsverlängerungen immer davon ausgegangen werde, dass Wertsicherungsklauseln
unverändert bleiben. Im vorliegenden Fall sei offenbar eine neue Ausgangsbasis im
Vertrag festgehalten worden, die in der Folge bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Empfehlung der Kontrollabteilung werde entsprochen, die
Erfassung der Wertsicherung erfolge künftig exakt nach dem Vertrag.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
31