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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.51

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Im Zuge der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass die Zahlen erhoben
worden seien und die Vorschreibung zukünftig exakt nach der Vertragsdiktion erfolgen werde. Eine Harmonisierung der Vorschreibungsbeträge werde bei der Vertragsverlängerung 2027 vorgenommen.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

Wie von der IISG mit der der Abteilungsleitung der MA IV abgestimmt worden sei,
werde aus budgetären Gründen von einer Nachverrechnung zu Lasten der Stadt
abgesehen, da der Pachtzins schlüssig verrechnet und bezahlt worden sei.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Gemäß den vorliegenden Unterlagen schrieb die IISG den Bestandnehmern von
Jänner 2021 bis April 2022 unter dem Titel “Betriebskosten“ einen monatlichen
Betrag iHv € 6,36 vor. Danach reduzierte sich dieser Betrag auf € 0,53 pro Monat.
Die diesbezüglich vereinnahmten Beträge waren für den Stadtrechnungshof nicht
nachvollziehbar. Zudem war auffällig, dass die IISG die der Stadt Innsbruck für
dieses Grundstück vorgeschriebenen Abfallgebühren nicht weiterverrechnete.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen und
die Zusammensetzung der unter dem Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge
zu klären.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass die zu hoch vereinnahmte Grundsteuerpauschale gutgeschrieben und die Abfallgebühren weiterverrechnet und für die laufende Vorschreibung in Evidenz genommen worden seien.
Dazu übermittelte die IISG einen Kontoauszug, auf dem die Gutschrift ersichtlich ist,
sowie die Rechnung zu den Abfallgebühren.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

62

Die Stadt Innsbruck war Eigentümerin eines Grundstückes im Gewerbe- und Industriegebiet Amras. Ein Teil dieses Grundstückes im Ausmaß von 1.429 m² wurde mit
Vertrag vom 29.07.2005 einer Mieterin zum Zweck der Fortführung eines Alteisenund Metallhandels überlassen. Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.2019 befristet.
Mit Nachtrag vom 07.04.2020 erfolgte eine Verlängerung des Mietvertrages um zwei
Jahre bis zum 31.12.2021. Der monatliche Mietzins wurde dabei mit € 1.858,00
festgelegt. Zudem hatte die Mieterin die anfallenden Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² / Jahr (jährlich € 7,15 bzw. monatlich € 0,60)
sowie einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von € 5,00 zu tragen. Alle übrigen
Bestimmungen des zugrundeliegenden Mietvertrages blieben unverändert aufrecht.
Mit zweitem Nachtrag vom 10.01.2022 erfolgte eine weitere Verlängerung des
Mietverhältnisses um zwei Jahre bis zum 31.12.2023. Der monatliche Mietzins
wurde dabei mit € 1.883,00 festgelegt. Hinzu kamen wiederum die anfallenden

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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