Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf
- S.233
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f) Wenn ja, gilt diese Richtlinie auch im Falle von Krankheit bzw. Quarantäne?
g) Warum wurden in diese Richtlinie keine dementsprechende Ausnahme formuliert?
2. Es wird angeführt: Das Verbot des Hausausschankes während der Durchführung der
Veranstaltung „lnnsbrucker Christkindlmarkt" wird zum Schutz der Veranstaltung und
dessen Image einheitlich auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet und gilt für alle
Gastronomiebetriebe, die im Nahbereich der Christkind/märkte auftreten und z.B.:
Glühwein und Kiachl, etc. anbieten.
a) Können Sie als Bürgermeister garantieren, dass diese Richtlinie den geltenden Rechtsvorschriften entspricht, und wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung? (Bundesgesetze,
Landesgesetze)
b) Welche Entfernung konkret in Metern versteht man seitens der Vermieters (Stadt ·Innsbruck) als „die im Nahbereich der Christkindlmärkte auftreten"?
c) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird den Gastronomen ein Hausausschank während
der Durchführung der Veranstaltung "lnnsbrucker Christkindlmarkt" verboten bzw. gilt dieses
Verbot auch außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung „lnnsbrucker Christkindlmarkt"?
d) Können Sie bei gegenständlichem Verbot des Hausausschankes definitiv eine Wettbewerbsverzerrung ausschließen, und wenn ja, mit welcher rechtlicher Begründung?
3. Es wird angeführt: Aufgrund des §18 Abs. 2 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 wird dem Stadtsenat in begründeten Einzelfällen seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung übertragen, Abweichungen von gegenständlichem Gemeinderatsbeschluss zu beschließen. Dem Gemeinderat ist hiervon jährlich Bericht zu erstatten.
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Gemäß § 18 Abs. 2, lnnsbrucker Stadtrecht kann der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sind, aus Gründen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit
oder Kostenersparnis anderen Organen übertragen. Hiervon ausgenommen sind jedenfalls folgende Angelegenheiten: die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie die Ausschreibung von Gemeindeabgaben.
a)lst es richtig, dass diese Richtlinie dem lnnsbrucker Stadtrecht widerspricht, und daher
umgehend aus den Konditionen zu streichen wäre, da ansonsten der Stadtsenat ohne Einbindung des lnnsbrucker Gemeinderates stadtrechtswidrig zukünftig die „Konditionen der
Landeshauptstadt Innsbruck zur Errichtung eines Gastgartens" beschließen könnte bzw.
würde?
b) Wenn ja, warum? "
c)Wenn nein, warum nicht?
4. Es wird angeführt: Reinigungspauschale: Für alle Gastgärten wird aufgrund des erhöhten Müllaufkommens im Zuge der starken Inanspruchnahme von „ Take away", zusätzlich zum Mietzins ein Entgelt in Höhe von 10 % des jeweiligen Mietzinses pro m2 und
Saison vorgeschrieben.