Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.143

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- 137 -

diese dringende Anfrage à limine zurückzuweisen. Darüber hinaus ist es
meiner Meinung nach ein Bruch der Geschäftsgrundlage, auf der in diesem
Gemeinderat Beschlüsse gefasst wurden.
Bgm. Zach: Das Wort "Spiel" möchte ich in Zusammenhang
mit meiner Geschäftsführung hier im Gemeinderat nicht hören, denn Spiel
ist es für mich ganz sicher keines. GR Mag. Fritz, Du bist - so wie mehrere
der anwesenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte - juristisch gebildet.
Ich lese nun vor, welche Unterlage mich dazu berechtigt hat, die vorliegende dringende Anfrage à limine zurückzuweisen:
"Die Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) ist (ebenso wie vormals der Innsbrucker Sozialfonds {ISF}) mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie unterliegt den einschlägigen gesetzlichen
Regeln des Gesellschaftsrechtes. Nach Fröhler/Oberndorfer, Gemeinderecht wird durch die Ausgliederung von Gemeindeaufgaben in rechtlich
selbstständige Unternehmungen die gemeindliche Ingerenz vermindert.
Zweck dieser Ausgliederungen sei in vielen Fällen eine Erleichterung der
Geschäftsführung nach wirtschaftlichen Prinzipien.
Durch die Entscheidung der Stadt Innsbruck über die Ausgliederung wird
somit die Zuständigkeit zur Entscheidung im operativen Bereich auf die
nach den Regeln des Gesellschaftsrechts hiezu berufenen Organe übertragen. Diese operativen Entscheidungen sind fortan (nach den Regeln des
Gesellschaftsrechts) vom Vorstand zu treffen.
Sämtliche der von den Innsbrucker Grünen gestellten Fragen betreffen
solche Angelegenheiten des operativen Geschäftsbereiches der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD). Diese Entscheidungen der operativen Geschäftsführung in einem ausgegliederten Unternehmen fallen aus oben genannten Gründen nicht in die Zuständigkeit der
Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin. Die dringende Anfrage
betrifft somit keine Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck gemäß § 13 Abs. 4 des
Stadtrechtes. Solche Anfragen sind gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 der Gemeinderatsgeschäftsordnung zurückzuweisen."
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Es ist doch völlig klar, dass
sich das Anfragerecht des Gemeinderates nicht auf Betriebe und betriebsinterne Belange beziehen kann. Wenn hier das Anfragerecht strapaziert wird,
so ist dies sicherlich nicht zulässig. Wenn heute ein Antrag gestellt und die
Frau Bürgermeisterin ersucht wird, als Eigentümervertreterin hier gewisse
Daten und Fakten bekannt zu geben, so ist das in der Entscheidungsfreiheit
GR-Sitzung 29.1.2003