Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.79

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- 73 -

Hier wurde von Direktor Dipl.-Ing. Baltes zu Recht gesagt,
dass dem, Leistungsausweitungen in anderen Bereichen gegenüberstehen.
Es wäre jedoch gut zu wissen, in welchem Umfang dies erfolgt. Ich frage
mich überhaupt, wer seitens der Stadt Innsbruck diesen Vertrag kontrolliert. Daher ist es notwendig, dass eine diesbezügliche Vereinbarung über
eine halbjährliche Berichtspflicht der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GesmbH (IVB) an den Stadtsenat aufgenommen wird, um
die Einhaltung dieses Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrages beurteilen zu können.
Hinsichtlich dieser Kontrolle bitte ich um Zustimmung für
meinen Ergänzungsantrag:
"Im Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrag 2003 bis 2007,
der zwischen der Stadt Innsbruck, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) und der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB) abgeschlossen wird, ist eine Bestimmung aufzunehmen, die die
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) verpflichtet, halbjährlich dem Stadtsenat einen Bericht darüber vorzulegen,
bei welchen Linien die Intervalle verlängert oder auch verkürzt werden
und diese Maßnahmen zu begründen.
Dipl.-Ing. Sprenger e. h."
Ich würde doch bitten, diesem Zusatzantrag zum Vertrag im Interesse der
notwendigen Transparenz die Zustimmung zu erteilen. Ich bin überzeugt
davon, dass die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH
(IVB) immer eine Begründung dafür abgeben kann, wenn die Stadt Innsbruck durch die Verlängerung der Fahrintervalle keine Gutschrift erhält,
dass dementsprechend eine Verdichtung bei anderen Linien gegenübersteht.
Trotzdem wäre es für den Stadtsenat und damit auch für die
Bürger und Bürgerinnen ganz interessant zu erfahren, in welchem Umfang
das Eine und auch das Andere geschieht.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich darf kurz darauf hinweisen, dass es sich hier um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vertragspartnern handelt und natürlich alle Änderungen der vertraglichen Vereinbarung auch eine entsprechende Zustimmung benötigen. Weiters darf

GR-Sitzung 29.1.2003