Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.82
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Bedacht genommen. Ich werde dann bei den Qualitätskriterien - das können Sie sich gedanklich vormerken - noch einmal kurz auf die neuen Wettbewerbsverhältnisse zurückkommen. Diese Qualitätskriterien sind nämlich
ein Bestandteil unserer Vorbereitungen, um den dann künftig stattfindenden Wettbewerb in unserer Rolle als künftiger Ausschreiber der Dienstleistung, nicht in einem großen Dumping- und Verdrängungswettbewerb abgleiten zu lassen. Der Ausschreiber wird auch im zukünftigen Regime des
europäischen Wettbewerbes befugt sein, die Art und die Qualität der Leistung, die er haben will, selbst zu definieren.
Um hier einen qualitätsvollen Wettbewerb nach bestimmten
Standards sicherzustellen, sind diese Qualitätskriterien vorgesehen. Dies
geschieht also - wie ich noch ausführen werde - primär nicht im Verhältnis
zwischen Stadt Innsbruck und Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) - wir werden uns als städtischer Konzern wie bisher
ordentlich verhalten -, sondern das sind Verpflichtungen, welche die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) als der von der
Stadt Innsbruck beauftragte künftige Ausschreiber von Dienstleistungen im
Wettbewerb, jenen dritten Interessenten als Mindestqualitätsstandards vorschreiben wird. Diese dritten Anbieter werden, wenn sie zuverlässig anbieten wollen, diese Mindestqualitätsstandards erfüllen müssen. (Beifall)
Wenn wir uns schon dem europäischen Mega-Trend mehr oder weniger beugen müssen - wir wehren uns bis zuletzt, haben dabei auch
schon das Eine oder Andere erreicht -, soll zumindest der Ausschreiber die
Art und Qualität der Leistung, die er haben will, selbst bestimmen können.
Das ist wenigstens im Rahmen der politischen Diskussion auf europäischer
Ebene weit gehend unbestritten. Man kann sich daher eine vergleichsweise
schlechte Leistung um einen billigen Preis bzw. um eine billige Ausgleichszahlung oder eine gute qualitätsvolle Leistung um eine höhere, dann
zulässige Beihilfe, bestellen.
Die Beihilfe bzw. die öffentliche Transferzahlung wird weiterhin zulässig sein. Das geschieht aber nicht in Form von einer Subvention
für fehlende Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Effizienz, sondern
nur als Ausgleich der überbundenen Gemeinwohlverpflichtung, wie es im
GR-Sitzung 29.1.2003