Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf
- S.86
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Ing. Sprenger angesprochen hat. Hier kann man die entsprechenden Fragestellungen und Wünsche leicht aufklären bzw. ihnen entsprechen.
Das Bestellerprinzip ist ja nichts anderes, als das Prinzip der
Korrelation zwischen der Verantwortung des Auftraggebers und dem, der
dafür bezahlen muss, wobei das in einem strukturdefizitären Bereich wie
im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) derselbe ist. Es ist dies die
volle Kontinuität zum ersten Vertrag 1998 bis 2002. Die Summe der Transferzahlungen und Zuschüsse, zu denen sich die Stadt Innsbruck in diesem
Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrag auch zivilrechtlich
verpflichtet, bezahlt sie nicht aus reinem Mäzenatentum, denn ohne Vertrag
wäre sie auch dazu verpflichtet. Würde die Stadt Innsbruck dies nicht tun,
so würde der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in der Stadt Innsbruck deutlich reduziert bzw. fast eingestellt werden müssen.
Die Stadt Innsbruck könnte jedoch auch sagen, dass sie sich
nicht zivilrechtlich binden will und von Jahr zu Jahr entscheiden möchte.
Es besteht hier eine andere Qualität, ist aber nicht gerade ein karitativer
Schenkungsakt. Dies ist nur eine andere rechtliche Qualität, aber das ist
auch schon sehr viel. Bestellerprinzip heißt also, dass mit der Summe der
von der Stadt Innsbruck versprochenen Transferzahlungen und Finanzzuwendungen das abgedeckt ist, was bestellt wurde. Grosso modo ist dies die
Summe der derzeitigen Verkehrsleistung der Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
Weiters ist im Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrag richtig angeführt - Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger hat dies in
keiner Weise in Zweifel gezogen -, dass das Unternehmen natürlich in der
täglichen Arbeit eine operative Freiheit benötigt, um die Verkehrsleistung
zu verändern, zu verbessern und umzugestalten. Wesentliche Änderungen
im Umfang der Verkehrsleistung führen zu finanziellen Konsequenzen.
Das heißt, wenn die Stadt Innsbruck wesentliche neue Verkehrsleistungen
bestellen würde, müsste sie dafür zusätzlich bezahlen. Würde die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) ihre Verkehrsleistungen auf Dauer wesentlich zurücknehmen, wird die Stadt Innsbruck mit
Recht sagen und auch nach dem Nahverkehrsdienstleistungs- und -finan-
GR-Sitzung 29.1.2003