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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Kurzprotokoll-22-01-2015.pdf

- S.22

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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014

(3) Alle mit der Durchführung der Förderungsaktion verbundenen Kosten, Gebühren und
Spesen hat die/der Förderungswerberln zu tragen . Die Förderungswerberinnen haben eine
schriftliche Erklärung abzugeben, daß ihnen die Bestimmungen dieser Subventionsordnung
bekannt sind und daß sie dieselben vorbehaltlos und für sie als verbindlich anerkennen.

(4) Für Streitigkeiten aus dem durch die Subvention begründeten Rechtsvemältnis ist
ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck zuständig .
(5) Diese Subventionsordnung tritt am 1.6.2010 in Kraft.

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