Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.60
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Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Einnahmen aus den nachfolgend angeführten Steuern, Abgaben und Gebühren
dürfen jeweils nur mehr für die ihnen zugedachten und ebenfalls aufgelisteten Zwecke
verwendet werden:
1.
Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz 1955 ausschließlich für Maßnahmen im Bereich des Raumordnungs- und Bodenrechts, des Schutzes
privater Liegenschaften vor Hochwasser und Lawinen, zur Förderung der
Landwirtschaft und der Boden(re)kultivierung.
den Einrichtungen und Anlagen bzw.
zur Besorgung ihrer Kernaufgaben sowie als Abgeltung einer in Anspruch
genommenen Leistung - insbesondere
-
die Abfallgebühren nach der Abfallgebührenordnung 2012 ausschließlich zum Abtransport, zur Lagerung,
Sortierung und zur Verwertung von
Abfällen,
-
die Gehwegreinigungsgebühren
nach der Gehwegreinigungsgebührenordnung ausschließlich zur
Durchführung der Gehwegreinigung
inklusive des Winterdienstes,
2.
Die Vergnügungssteuer ausschließlich
zum Zwecke der Förderung des Sports,
der Kultur und der (privaten) Wirtschaft
sowie für Maßnahmen des Jugendschutzes.
-
die Marktgebühren nach der Marktgebührenordnung ausschließlich
zur Schaffung, Erhaltung und Reinigung von Standflächen für Marktzwecke,
3.
Die Hundesteuer ausschließlich für die
Errichtung und Erhaltung von Anlagen,
die der Nutzung durch Hunde bzw. der
Versorgung von Hunden dienen.
-
4.
Den Erschließungsbeitrag nach dem
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausschließlich für die Finanzierung von Erschließungsarbeiten im
Rahmen der Anbindung privater Liegenschaften an die städtische Verkehrs- und Leitungsinfrastruktur.
die Gebühren für die Benützung der
städtischen Friedhöfe nach der
Friedhofsgebührenordnung ausschließlich für Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen und deren Einrichtungen,
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die Gebühren für die Leistungen der
Wasenmeisterei ausschließlich für
die Durchführung der einschlägigen
Arbeiten,
-
die Parkabgabe ausschließlich zur
Administration der Parkraumüberwachung und zur Schaffung von
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.
5.
Die Ausgleichsabgabe für die Befreiung
von Stellplätzen und Garagen nach
dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 ausschließlich für
die Errichtung öffentlicher Stellplätze
für Kraftfahrzeuge.
6.
Den Gehsteigbeitrag nach dem Tiroler
Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 ausschließlich zur Errichtung
und Erhaltung von Gehsteigen.
7.
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes nach dem
Tiroler Gebrauchsabgabegesetz ausschließlich für Tiefbauarbeiten und Angelegenheiten der Straßenreinigung
samt Winterdienst.
8.
Gebühren von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen jeweils nur für die Errichtung und Erhaltung der entsprechen-
GR-Sitzung 22.01.2015
Bedeckungsvorschlag: Aus Mehreinnahmen
bei den Abgabenertragsanteilen.
Mag. Dr. Überbacher, Dengg, Gregoire, Federspiel und Kunst, alle eigenhändig