Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.62
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4. a) Eine Bewilligung kann für die in der
Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a
Z 1 angegebenen Kurzparkzonen
auf die Dauer von höchstens zwei
Jahren im notwendigen zeitlichen
Ausmaß erteilt werden, wenn der
Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört
und
1. Zulassungsbesitzerin bzw. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmerin bzw. Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
beruflich benützt, und
2. entweder die Tätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert
oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse
der Nahversorgung liegt.
Weitere Bestimmungen zu den Kurzparkzonen bzw. einer allfälligen Gebührenpflicht abgesehen von Bodenmarkierungen und
Behördenzuständigkeiten - kennt das Gesetz nicht.
Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie, über
die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonenüberwachungsverordnung) berührt das
Thema der Geltung der Kurzparkzonen und
allfälliger Ausnahmen überhaupt nicht, sondern regelt nur technische Modalitäten im
Hinblick auf die Kurzparknachweise.
Demzufolge gelten also für die Kurzparkzonen folgende Rahmenbedingungen:
1.
eine Parkdauer von mindestens 30 und
maximal 180 Minuten;
2.
die Möglichkeit der Gebühreneinhebung;
3.
Zeitlich unbeschränktes Parken kann
Anwohnerinnen bzw. Anwohnern in
nahegelegenen Kurzparkzonen mit
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 kg ermöglicht werden.
4.
Eine Ausnahmegenehmigung für ein
auf das notwendige zeitliche Ausmaß
eingeschränktes Parken kann Angehö-
GR-Sitzung 22.01.2015
rigen bestimmter Personenkreise, die
in diesen Gebieten ständig tätig sind, in
nahegelegenen Kurzparkzonen erteilt
werden, dies ebenfalls für Fahrzeuge
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 kg.
5.
Die Bewilligungen nach Punkt 3. und 4.
können für höchstens zwei Jahre erteilt
werden und es muss klar sein, dass
man Zulassungsbesitzerin bzw. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmerin
bzw. Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug nutzen
darf.
Alle weiteren "Wenn" und "Aber", die in den
gegenständlichen Bestimmungen enthalten
sind, obliegen ausschließlich dem Ermessen der Behörde, also der Stadt Innsbruck.
Die Behauptung, man müsse für solche
Ausnahmebewilligungen also diese oder jene Gebühr verlangen oder dürfe nur maximal zwei Pkw eines Unternehmens eine
solche Bewilligung erteilen, entbehren daher jeder Grundlage und entsprechen nicht
dem Normtext. Der Normtext ist einer derart
einschränkenden und schlichtweg falschen
Rechtsauslegung nicht zugänglich.
Der Gemeinderat möge beschließen:
1.
Gemäß § 43 Abs. 2a in Verbindung mit
§ 45 Abs. 4 und Abs. 4a in Verbindung
mit § 25 Straßenverkehrsordnung
(StVO) wird festgelegt, dass jedes Unternehmen mit Sitz in einem Bereich
des Innsbrucker Stadtgebiets, in dem
eine Kurzparkzone gilt, auf Antrag eine
auf jeweils zwei Jahre befristete, aber
verlängerbare, Ausnahmebewilligung
von der zeitlichen Beschränkung der
Parkdauer für sämtliche unternehmenseigene Fahrzeuge erhält, sofern
diese ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg nicht überschreiten und das betreffende Unternehmen
Zulassungsbesitzerin bzw. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmerin
bzw. Leasingnehmer der betreffenden
Kraftfahrzeuge ist sowie grundsätzlich
eine durch den Unternehmensgegenstand bedingte Notwendigkeit für eine
solche Ausnahmebewilligung besteht.