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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung1.pdf

- S.29

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- 211 -

Zu Frage 4.: Siehe Punkt 2.
Zu Frage 5.: Es ist kein weiteres Handeln
notwendig.
Zu Frage 6.: Für die Errichtung der
"Bauten" wurden fünf Bäume entfernt.
Zu Frage 7.: Es war keine Genehmigung
notwendig.
Zu Frage 8.: Siehe Punkt 7.
4.6

Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Strom- bzw. Gasabschaltung bei Nichteinhaltung
eines Zahlungstermins
(GRin Linser)

Bgm.in Zach teilt zur Anfrage von
GRin Linser Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Einführend ist festzuhalten,
dass mit 1.9.2003 der Geschäftsbereich
Gas in die Erdgas Tirol GesmbH (TIGAS)
eingebracht wurde und seit diesem
Zeitpunkt die Abrechnung durch diese
durchgeführt wird. Die angeführten Zahlen
beziehen sich deshalb ausschließlich auf
den die Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) betreffenden Teilbereich der
Stromversorgung.
Zu Frage 2 a: Die erste Mahnung wird drei
bis vier Werktage nach Fälligkeit versandt.
Hiezu ist ergänzend auszuführen, dass die
jeweiligen Teilbetragszahlungen am ersten
des Monats, ein Monat im Nachhinein,
fällig sind. Jeder Jahresabrechnung wird
für die folgende Abrechnungsperiode ein
detaillierter Zahlungsplan beigefügt.
Daraus ist ersichtlich, zu welchem Stichtag
die jeweilige Teilbetragszahlung fällig
gestellt und für welchen Lieferzeitraum
diese Zahlung verrechnet wird, sowie in
welcher Höhe die Teilbetragszahlung zu
leisten ist.
Zu Frage 2 b: Die zweite Mahnung wird
zirka zehn Tage nach der ersten Mahnung
versandt.
Zu Frage 2 c: Nach weiteren vierzehn
Tagen erfolgt anhand festgelegter
Wertgrenzen oder einer bestimmten
Mahnungshäufigkeit in der Vergangenheit
die Aufnahme des/der betreffenden
Kunden/Kundin in die dritte Mahnstufe.
Dies bedeutet, dass der/die säumige
GR-Sitzung 29.2.2008

Kunde/Kundin vom Außendienst persönlich aufgesucht und der Grund der
Säumigkeit erhoben wird.
In diesem Zuge wird als letzte Zahlungsaufforderung eine abschließende Frist von
drei bis sieben Tagen gewährt. Verstreicht
diese Frist wiederum erfolglos, so wird die
Stromlieferung eingestellt.
Im Rahmen der persönlichen Nachschau
(dritte Mahnstufe) kommt es oft zu einer
individuellen Ratenzahlungsvereinbarung.
Werden die auf diese Weise vereinbarten
Zahlungen nicht eingehalten, so tritt
Terminverlust ein. Die Forderung ist
deshalb wiederum zur Gänze fällig.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
bei Nichteinhaltung eines einzigen
Zahlungstermins keine Einstellung der
Stromlieferung vorgenommen wird.
Zu Frage 3.: In den letzten zwei Jahren
wurde der zwischen der ersten Mahnung
und einer allfälligen Lieferungseinstellung
liegende Zeitraum nicht verändert.
Zu Frage 4.: Gemäß dem geltenden "Tarifund Preisblatt für das Verteilnetz der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)",
werden für die Netzebene 7, das ist das
für die Strombelieferung der privaten
Haushalte verwendete Niederspannungsnetz, für die erste Mahnung € 3,-- und für
jede weitere Mahnung € 6,-- verrechnet.
Zu Frage 5.: Gemäß dem geltenden "Tarifund Preisblatt für das Verteilnetz der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB),
werden auf Netzebene 7
-

für die Abschaltung € 24,--,

-

für die Wiederinbetriebnahme am
nächsten Arbeitstag € 24,--,

-

für die Wiederinbetriebnahme am
selben Tag innerhalb der Normalarbeitszeit € 54,-- und

-

für die Wiederaufnahme am selben
Tag außerhalb der Normalarbeitszeit
€ 81,--

verrechnet.
Zu Frage 6.: Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ist grundsätzlich bereit,
einen Zahlungsaufschub zu gewähren,
wenn die betreffende Anlage nicht bereits
abgeschaltet wurde. Hat der Kunde oder