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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung2.pdf

- S.13

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- 224 -

beschließen, was immer er will -, sondern
es geht auch um Bäume auf privatem
Grund - siehe Freiburg -, wobei die
Obstbäume und andere Nutzbäume von
vornherein davon ausgenommen werden.
Niemandem soll es verboten werden,
einen Kirschbaum in seinem Garten, wenn
er schlecht trägt, umzuschneiden und
einen Marillen- oder Apfelbaum zu
pflanzen.
Es geht von vornherein nur um Bäume
1.

bestimmter Arten,

2.

einer bestimmten Größe und

3.

eines bestimmten Alters,

die jetzt wirklich schon eine stadtbildprägende, stadtklimatische usw. Funktion
haben. Auch in diesem Fall geht es nicht
um einen Erhaltungszwang, sondern nur
um die Abwägung. Es geht darum, dass
man bei einem Baum, wenn er eine
bestimmte Größe und ein bestimmtes
Alter hat, sagt, er hat einen Wert für die
Öffentlichkeit.
Genauso wie aus anderen raumordnerischen und sonstigen Erwägungen der
Private über seinen Grund und Boden
nicht uneingeschränkt verfügen kann, geht
es um die Abwägung des gesellschaftlichen Wertes von einem solchen Baum
gegenüber privaten Interessen. Wenn ein
Bau, der sonst genehmigungsfähig ist nur
deshalb, weil ein Baum im Weg steht,
versagt werden müsste, wäre das
natürlich ein Wahnsinn.
Ich habe auch immer gesagt, dass man für
einen guten Bau den einen oder anderen
Baum in der Stadt schon umschneiden
darf. Dies aber unter der Voraussetzung,
dass man das nicht leichtfertig macht und
sich um einen Ersatz an einer anderen
Stelle kümmert. Was nicht passieren darf das ist in Innsbruck vor nicht allzu langer
Zeit passiert -, ist, dass um die Grundinanspruchnahme laut Tiroler Bauordnung
(TBO) auf Nachbargrund im Zuge eines
Baus gestritten und dabei ein wirklich
stadtbildprägender, uralter und sehr
großer Baum zerstört wird. Wenn dann
noch ein städtischer Beamter in einem
Gutachten den Wert dieses Baumes mit
dem Brennholzpreis per Festmeter
sozusagen dekretieren muss, weil er gar
nicht anders kann, da er keine andere

gesetzliche Grundlage gehabt hätte, um
den Wert dieses Baumes höher zu
bewerten, das möchte ich nicht noch
einmal erleben.
Es geht hier wirklich nur darum, einen
Aufhänger, und zwar eine landesgesetzliche Ermächtigung und dann eine städtische Verordnung, zu haben, die Bäumen
eines bestimmten Alters, einer bestimmten
Größe und Funktion im Stadtgefüge,
gesellschaftlich einen Wert zumisst, der
gegen individuelle Interessen, auch an der
Beseitigung, abgewogen werden muss.
Diese Interessen können auch legitim sein
und wenn sie überwiegend sind, wird der
Baum wegkommen, aber man muss über
eine Ersatzpflanzung an einer anderen
Stelle usw. verhandeln, wie es zum
Beispiel in der Satzung der Stadt Freiburg
steht. Nur um das geht es.
Ob man das am Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG), an der Tiroler Bauordnung
(TBO) oder an einem anderen Landesgesetz aufhängt, ist für mich nicht der
Streitpunkt. Ich bitte noch einmal - seit
dem Jahr 1973 hat es immer wieder
Anläufe gegeben - mit dieser Überlegung
wieder einmal zu beginnen und den
Antrag dem
Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zuzuweisen.
Wir sollten darüber nachdenken, ob es
nicht eine Möglichkeit gibt, hier zu einer
Regelung zu kommen, mit der alle leben
können. Diejenigen, denen die Erhaltung
bestimmter wichtiger Stadtbäume ein
Anliegen ist, genauso wie jene private
Bauwerber, die in Ruhe bauen wollen.
GR Grünbacher: Bei aller Wertschätzung
der Intention, können wir diesen Antrag so
nicht mittragen. Es steht in diesem Antrag,
dass das Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) zu ändern ist.
Der Antrag hätte richtigerweise heißen
sollen, dass man sich irgendein Landesgesetz suchen und irgendwo eine
Baumschutzverordnung machen soll. Das
ist nicht unser Job, sondern ein Job der
Antragsteller. Das wurde nicht gemacht
und das Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) ist dazu nicht geeignet.

GR-Sitzung 27.3.2008 (Fortsetzung der am 28./29.2.2008 unterbrochenen Sitzung)