Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf
- S.170
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Stichtag 12.09.2012 unterhalb der vertraglich fixierten Mindestgrenze
notierte. Sollte sich die Entwicklung des Zinsindikators bis zum nächsten Zinsanpassungstermin per 01.01.2013 so fortsetzen, macht die
Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass der Mindestwert von
0,50 % p.a. bei der Zinsfestsetzung für das 1. Halbjahr 2013 schlagend
werden könnte.
Obwohl die dargestellten Vertragsklauseln durch die Unterfertigung des
Kreditvertrages von der CMI bereits akzeptiert worden sind, empfahl
die Kontrollabteilung auch bezüglich dieses Kreditengagements den
Versuch zu starten, diese Kreditvertragsklauseln mit der Bank nachzuverhandeln, um im besten Fall die gänzliche einvernehmliche Streichung der Vertragspassagen zu erreichen. Die CMI wies in der abgegebenen Stellungnahme darauf hin, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung bereits entsprochen worden sei und Nachverhandlungen
eingeleitet worden wären.
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In Verbindung mit den beiden Abstattungskrediten zur Finanzierung
des Messeneu-, -zu- und -umbaues bestand seitens der CMI der
Wunsch nach einer Zinsabsicherung. Letztlich entschied sich die CMI
über Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.03.2011 für einen so genannten „(Zins-)Collar“ als Zinsabsicherungsinstrument. Bei dieser
Variante der Zinsabsicherung erfolgt sowohl eine Begrenzung von
Zinspositionen nach oben („Cap“) als auch nach unten („Floor“). Ein
(Zins-)Collar bietet somit eine Bandbreitenabsicherung für die Entwicklung einer konkreten Zinsposition bzw. eines Zinsindikators.
Das Zinsabsicherungsgeschäft wurde in Übereinstimmung mit den abzusichernden Kreditfinanzierungen mit einem Nominale in Höhe von
€ 4.600.000,00, tilgend in 30 halbjährlichen Kapitalraten ab 30.06.2012
abgeschlossen. Für den 6-Monats-Euribor als Referenzsatz wurde eine
Obergrenze („Cap Strike“) von 4 % p.a. und eine Untergrenze („Floor
Strike“) von 2 % p.a. bei halbjährlicher Feststellung und Fälligkeit allfälliger Ausgleichsbeträge festgelegt. Für den Zinscollar wurde eine einmalige Prämie in Höhe von € 174.340,00 (3,79 % des Startnominalb etrages) fällig.
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Das vereinbarte Zinsbegrenzungsgeschäft funktioniert in der Weise,
als für den Fall, dass zum halbjährlichen Feststellungstermin der
6-Monats-Euribor über der vertraglich fixierten Grenze von 4 % p.a.
liegt, die Bank an die CMI eine Ausgleichszahlung in Höhe der
Differenz zwischen tatsächlichem Wert des Referenzsatzes und der
4 %igen Obergrenze für das aushaftende Nominale zu bezahlen hat.
Umgekehrt muss die CMI an die Bank dann eine Ausgleichszahlung für
das aushaftende Nominale bezahlen, wenn der Referenzsatz zum
Feststellungstermin unterhalb der fixierten Grenze von 2 % p.a. liegt.
Nachdem sich beim Zinscollar der für die erste Zinsperiode (erstes
Halbjahr 2012) relevante stichtagsbezogene 6-Monats-Euribor auf
einen Wert von 1,64 % p.a. belief und somit den vertraglich vereinbarten Wert der Untergrenze von 2 % p.a. nicht erreicht hat, hatte die CMI
an die Bank eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 8.372,00 zu leisten.
Zu dem für die Zinsperiode des zweiten Halbjahres 2012 relevanten
Feststellungstermin für den 6-Monats-Euribor betrug dieser 0,926 %
p.a. Für die während der Prüfung der Kontrollabteilung laufende Zins-
Zl. KA-08827/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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