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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf

- S.5

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Ausgaben dieses Jahres – 2015
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12.

KA 5747/2014

16.

Bericht über die Prüfung von
Teilbereichen der Gebarung des
Referates Friedhöfe

Beschluss (einstimmig):

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollausschusses vom 05.02.2015 wird zur Kenntnis genommen.
13.

Beiliegender Kurzbericht des Kontrollausschusses vom 05.02.2015 wird zur Kenntnis genommen.
Subventionsanträge des Ausschusses für Soziales und Wohnungsvergabe, Bereich "Soziales"

Beschluss (einstimmig):
Anträge des Ausschusses für Soziales
und Wohnungsvergabe vom 28.01.2015:
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Soziales und Wohnungsvergabe für
den Bereich "Soziales" werden gemäß
Beilage genehmigt.
15.

Anträge des Kulturausschusses vom
21.01.2015:
Die Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich "Kultur" werden
gemäß Beilage genehmigt.

KA 10582/2014
Bericht über die Belegkontrollen
der Stadtgemeinde Innsbruck,
III. Quartal 2014

14.

Subventionsanträge des Kulturausschusses, Bereich "Kultur"

Subventionsanträge des Ausschusses für Bildung und Gesellschaft, Bereich "Unterricht
und Bildung"

Beschluss (einstimmig):
Anträge des Ausschusses für Bildung und
Gesellschaft vom 04.02.2015:
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Bildung und Gesellschaft für den Bereich "Unterricht und Bildung" werden gemäß Beilage genehmigt.

GR-Sitzung 19.02.2015

17.

MagIbk/8491/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HA - B29, Höttinger Au, Bereich Fürstenweg Nrn. 66, 68, 70
und 77a (als Änderung der Bebauungspläne Nr. HA - B10 und
Nr. HA - B10/1), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
05.02.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HA - B29, Höttinger Au,
Bereich Fürstenweg Nrn. 66, 68, 70 und
77a (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. HA - B10 und Nr. HA - B10/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.