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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf

- S.14

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Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs.8, Stand 18.01 .2017

§5
Formale Voraussetzungen

(1) Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche
Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils
vertreten durch ihre gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen Organe, beim
Stadtmagistrat Innsbruck in ausschließlich schriftlicher Form ansuchen. Dieses
Ansuchen hat den nachfolgenden Bestimmungen zu entsprechen und ist von
der/dem Subventionswerberln zu unterfertigen.
(2) Die/Der
Förderungswerberln
hat
in
diesem
Ansuchen
die
Förderungswürdigkeit seiner Aufgaben und seines Vorhabens zu begründen.
Sie/Er hat bekannt zu geben, welche Mittel ihr/ihm zur Durchführung des
Vorhabens zur Verfügung stehen und insbesondere anzugeben, ob und
inwieweit sie/er auch von anderen Stellen für das zu fördemde Vorhaben eine
Förderung empfangen hat oder bei welchen anderen Stellen sie/er eine
Förderung beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt.
(3) Die/Der Subventionswerberln hat sich schriftlich zu verpflichten, diese
Subventionsordnung sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und
Befristungen anzuerkennen und einzuhalten.
(4) Die/Der
Förderungsnehmerln
erklärt
mit
Annahme
des
Förderungsbetrages seine ausdrückliche Zustimmung, dass im Sinne der §§ 1
und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 die/der Förderungsempfängerln, der
Verwendungszweck und die Höhe der bewilligten Förderung veröffentlicht
werden können.
(5) Die/Der Förderungswerberln hat Angaben gemäß § 3 (2) und (3) zu
machen.
(6) DielDer Förderungswerberln hat über Verlangen Auskünfte über inteme
Verhältnisse (z.B. Vereinsstatuten, Vereinsorgane, Eigentumsverhältnisse bei
Gesellschaften, Beteiligungsrechte etc.) zu geben und hat die Stadt Innsbruck
zu ermächtigen, die für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen
notwendigen Daten durch Rückfragen bei sonstigen Rechtsträgem erheben zu
lassen.
Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung
der/des Förderungswerberln/-werbers auch durch Einschau an Ort und Stelle
durch eigene Organe, insbesondere durch die städtische Kontrollabteilung,
oder durch beauftragte Dritte, z.B. Wirtschaftsprüfer, überprüfen zu lassen.
(7) Die Haftung der Organe von Personengesellschaften oder juristischen
Personen richtet sich nach den geltenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen gem. Gesellschaftsrecht bzw. Vereinsgesetz.

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