Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.17
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Anlage 2
Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 8, Stand 18.01.2017
(2) Soweit sich hinsichtlich der Realisierung des Förderungsvorhabens bzw.
damit zusammenhängender maßgeblicher Umstände Änderungen ergeben,
sind diese unverzüglich von der/dem Förderungsempfängerln dem
Stadtmagistrat Innsbruck anzuzeigen .
§9
Nachweis der VerwendungIWiderruf
(1) Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als €
1000,-sind
mittels
Jahresabrechnung
für
Jahressubventionen
(Einnahmen/Ausgaben-rechnung, Bilanz, .. ) bzw. detaillierten Abrechnungen
für bestimmte Vorhaben unter Vorlage der Originalbelege bis längstens 31.
März des auf die Gewährung der Subvention folgenden Kalenderjahres der
subventionsauszahlenden
Stelle
nachzuweisen,
wobei
Förderungen
verschiedener städtischer Subventionsgeber für die genannte Grenze
zusammenzurechnen sind. Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in
einem Tätigkeitsbericht die Erreichung der in den Förderungsunterlagen
angeführten Ziele zu dokumentieren (Jahresbericht, Erfolgsbericht). Bei
Subventionen unter der genannten Betragsgrenze sind derartige Auskünfte
über gesondertes Verlangen des Stadtmagistrates zu erteilen.
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist berechtigt, die erteilten Auskünfte und
vorgelegten Unterlagen jederzeit auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Eine
diesbezügliche Ermächtigung zum Zwecke der Einschau in die Belege oder
sonstigen im Zusammenhang mit dem Förderungszweck stehenden
Aufzeichnungen hat die/der Subventionsempfängerln auf Verlangen zu
erteilen.
(3) Wenn eine Subvention widmungswidrig verwendet, durch unrichtige
Angaben erschlichen oder die Einschau nach § 9 (2) verweigert wurde, hat
die/der Subventionsempfängerln den Subventionsbetrag über Aufforderung
des Stadtmagistrates Innsbruck innerhalb einer von diesem zu bestimmenden
Frist zurückzuzahlen, wobei die Stadt vom Tage der Auszahlung an Zinsen in
der Höhe von 2 % p.a. über der jeweils geltenden Sekundärmarktrendite
(Bund) verlangen kann. Bei Subventionen in Form von Sach- oder
Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte kalkulatorische Geldwert
der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 10
Ausfallshaftung
Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat
die/der Subventionsempfängerln bei deren Inanspruchnahme nach Abschluss
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