Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.37
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Umgelegter Grundpreis
Zusammenfassend ließen sich die Kosten, die aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten und des Bodenaufbaus im Vergleich zu kontaminationsfreien Grundstücken mit tragfähigem Untergrund zusätzlich anfielen, von der Kontrollabteilung mit rd. € 560.000,00 eruieren. Hinsichtlich
des Kaufpreises von ca. € 753.000,00 (exkl. Valorisierung ab 2017)
entspricht dies einer Grundkostensteigerung von rd. 74 % bzw. einem
faktischem Grundpreis von rd. € 230,00 pro m².
Prüfung durch externe
Anwaltskanzlei
Das durch den Stadtsenat mit der Prüfung der Grundkaufrückabwicklung beauftragte Referat für Liegenschaftsangelegenheit der MA I befasste eine im Fachgebiet Liegenschaftsrecht spezialisierte Innsbrucker
Anwaltskanzlei mit der rechtlichen Prüfung des Grundstückkaufvertrags
hinsichtlich der Möglichkeiten eines Vertragsrücktritts sowie ggf. weiterer rechtlicher Möglichkeiten.
Ergebnis
Zusammenfassend kam die zu Rate gezogene Anwaltskanzlei im
Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme zum Ergebnis, dass eine
Anfechtung des abgeschlossenen Vertrages nur mit geringen Aussichten auf Erfolg durchsetzbar sein dürfte.
Im weiteren Verlauf hatte die Stadt Innsbruck die Möglichkeit einer
Rückabwicklung des Grundstückskaufes nicht mehr verfolgt.
Bodenerkundung –
Empfehlung
Die Kontrollabteilung musste feststellen, dass im Zuge des Bauvorhabens Feuerwache zwar Bodenuntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt wurden, jedoch keine Bodenerkundungen im Vorfeld des Grundkaufes stattfanden, obwohl hierfür aufgrund der Dauer
und des Verlaufs der Kaufverhandlungen ausreichend Möglichkeit gewesen wäre.
Sie sprach die grundsätzliche Empfehlung aus, im Rahmen künftiger
Erwerbsgeschäfte von Liegenschaften, den Kaufgegenstand in Form
von Bodenerkundungen auf Qualität und Eignung zu prüfen und die
Ergebnisse in die Kaufentscheidung und Kaufpreisfindung einfließen zu
lassen. Ein etwaiger Verzicht auf vorgelagerte Bodenerkundungen,
bspw. aufgrund einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungskosten
im Vergleich zum erwarteten Kaufpreis oder aufgrund einer untergeordneten Nutzung der Liegenschaften frei von etwaigen Eigenschaften
des Bodenmaterials sollte entsprechend begründet werden.
Die städtischen Dienststellen informierten im Zuge des Anhörungsverfahrens, die Empfehlung der Kontrollabteilung zur Durchführung von
Bodenerkundungsmaßnahmen umsetzen zu wollen.
Vertragliches
Baugrundrisiko –
Empfehlung
Die Kontrollabteilung wurde des Weiteren auf eine im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung durchgeführte Adaptierung des Vertragsentwurfes
bzgl. der Festlegungen für Gewährleistung bzw. Baugrundrisiko aufmerksam, welche in weiterer Folge weitreichende Bedeutung hatte.
So wurde ein Vertragsinhalt, welcher die Verkäuferhaftung für Bodenkontaminationen geregelt und den Käufer schad- und klaglos gehalten
hätte, gestrichen und durch den Satz „Der Verkäufer erklärt, dass ihm
keine Bodenverunreinigungen bekannt sind.“ ersetzt.
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Zl. KA-14245/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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