Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_27_02_2014_gsw.pdf

- S.41

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vierten städtischen Dienststellen einzugehen sein wird. … Der Bericht
ist von der Bau- und Finanzdirektion im Wege des Magistratsdirektors
zeitgerecht vorzulegen.“ In diesem Zusammenhang hielt die Kontrollabteilung fest, dass ihr bis zum Prüfungszeitpunkt (Ende Oktober 2013)
kein „Kosten- und Leistungsbericht“ vorgelegt werden konnte und somit
dem Beschluss des StS vom 20.12.2011 nicht zur Gänze entsprochen
worden ist.
Fahrzeugkonzept
BFI

Wie die Einschau weiters zeigte, hat die BFI im Jahr 2008 ein Fahrzeugkonzept für das Feuerwehrwesen der Stadt Innsbruck erarbeitet.
Damit soll garantiert werden, dass einerseits die Feuerwehren die an
sie gerichteten Aufgaben erfüllen können und anderseits dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.

Übernahme
Instandhaltungskosten
bei Fahrzeugselbstbeschaffungen

Diesem war u.a. zu entnehmen, dass die Stadt Innsbruck grundsätzlich
dem Ankauf von Fahrzeugen aus Eigenmitteln der FF („Kameradschaftskasse“) zustimmt, wenn diese auch die Instandhaltungskosten
dieser Fahrzeuge übernehmen. Dazu merkte die Kontrollabteilung jedoch an, dass die Aufwendungen für die Instandhaltung sämtlicher
Fahrzeuge die BFI trägt. Es wurde daher empfohlen, die Übernahme
der Instandhaltungskosten bei Fahrzeugselbstbeschaffungen aus
Eigenmitteln der „Kameradschaftskasse“ neu festzulegen, ansonsten
dem Beschluss des StS vom 17.09.2008 zu entsprechen wäre.
Dazu gab die betroffene städtische Dienststelle bekannt, dass diesbezüglich mit dem Bezirks-Feuerwehrverband Innsbruck Stadt Kontakt
aufgenommen, und die weitere Vorgehensweise in diesem Gremium
beschlossen werde. In weitere Folge würden allfällige Änderungen dem
Stadtsenat zur Beschlussentscheidung vorgelegt.

Steueroptimierte
Beschaffung von
Fahrzeugen

Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Zeitraum von
2008 bis 2012 mehrere Feuerwehrfahrzeuge von der IVB angekauft
worden sind. Im Gegenzug erhielt die IVB für jede Anschaffung eine
Kapitaltransferzahlung in Form einer Gesellschaftereinlage auf Basis
des Nettoaufwandes. Mit jeder unbeanstandeten Übernahme eines
Sonderfahrzeuges galt zwischen der Stadt Innsbruck und dem angesprochenen Verkehrsunternehmen ein Mietvertrag als abgeschlossen.
Eigentümer der Fahrzeuge blieb die IVB, die Stadt Innsbruck hat sich
jedoch verpflichtet, für die Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für die Dauer der Mietverhältnisse (Nutzungsdauer lt. Fahrzeugkonzept) hat die Stadt Innsbruck an die IVB jährliche Mietzinse zu zahlen,
die den (Netto)Anschaffungskosten geteilt durch die Jahre der jeweils
geplanten Nutzungsdauer entsprechen. Die auf diese Weise ermittelten
Bestandzinse wurden der Stadt Innsbruck zzgl. der gesetzlichen USt in
Rechnung gestellt. In weiterer Folge ist der jährliche Nettomietzins dem
gem. den Bestimmungen des ÖPNV-Vertrages 2008 – 2015 jährlich an
die IVB zu leistenden Gesellschafterzuschuss angerechnet worden, um
eine Doppelzahlung durch die Gebietskörperschaft zu vermeiden.
Durch die eben beschriebene Zuschuss- und Vermietungsvariante war
bzw. ist es für die Stadt Innsbruck zum einen möglich, den beim Kauf
anfallenden Steuerbetrag in Teilbeträgen, und zwar verteilt auf die lt.
Fahrzeugkonzept festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der

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Zl. KA-8252/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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