Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.119
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qualitative Mehrleistungsvergütung in der Gehaltsabrechnung umgestellt wurde.
7.4 Rufbereitschaftszulage
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Beschlusslage und
quantitative
Mehrleistung
(Rufbereitschaft) –
Empfehlung
Aus den Prüfungsunterlagen war ersichtlich, dass der Bereitschaftsdienst zur Bearbeitung der „social media“ gemäß Stadtsenatsbeschluss
mit 01.05.2016 eingeführt wurde. Laut den vorliegenden Unterlagen
wurden fünf Dienstnehmer für die Rufbereitschaft eingeteilt. Zusätzlich
war auch die seinerzeitige Referentin (später Amtsvorständin) als
„Backup“ (sollte der Diensthabende nicht erreichbar sein) diesem Personenkreis zugeordnet.
Konkret wird das Monitoring der „social media“ zu vorgegebenen Zeiten
vom städtischen Journaldienst (verortet beim Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der MA II) übernommen. Dabei werden
die eingegangenen Beiträge stündlich kontrolliert und der (Ruf-)Bereitschaftsdiensthabende telefonisch kontaktiert, wenn in Beiträgen eine
Frage gestellt, Kritik an der Stadt Innsbruck geäußert, Spam- bzw. Werbeinhalte verwendet wird bzw. werden oder Beiträge einen vulgären,
gewaltverherrlichenden, rassistischen, fremden-feindlichen, sexistischen, menschenverachtenden, verfassungsfeindlichen oder sonstigen
anstößigen Charakter haben.
Aus den vom Referat Besoldung (Amt für Personalwesen) erhaltenen
Überstundenmeldungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft
war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass im Zeitraum von Mai 2016
bis Dezember 2017 insgesamt 62 Einsätze abgerechnet wurden, wobei
rund 68 % dieser Einsätze weniger als 10 min dauerten.
Nicht zuletzt aufgrund der relativ kurzen Dauer der Einsätze und den
damit verbundenen Verwaltungsaufwand wurde die bis 31.12.2017 befristete Anordnung von Überstunden im Bereitschaftsdienst überarbeitet.
Im Ergebnis wurde bei Beibehaltung der Bereitschaftsdienstzeiten eine
Erhöhung der quantitativen Mehrleistungsvergütung gewährt, wobei für
anlassbezogenen Dienst während der Bereitschaft ein vorbestimmter
Zeitaufwand der Einsätze als bereits abgegolten angesehen wurde. Im
Detail sind die Leistungen zur Bearbeitung der „social media“ Auftritte
und der Bürgermeldungen im Ausmaß bis zu einer Stunde pro Einsatz
mit der erwähnten Zulage gedeckt worden. Darüber hinaus gehende
Arbeitsstunden wurden laut Mehrleistungsvergütung finanziell als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen je nach Tageszeit vergütet.
Zur Thematik der Rufbereitschaft strich die Kontrollabteilung heraus,
dass der Arbeitnehmer während der Zeiten einer vereinbarten Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein.
In diesem Kontext ist auch § 29 Abs. 3 des I-VBG zu sehen: „Soweit es
dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so
zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum
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Zl. KA-10588/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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