Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.175
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Erst als aufgrund des ausdrücklichen dahingehenden Antrags (§ 36
TBO 2018) des Grundstückseigentümers selbst ein mehrmonatiges
(27.11.2017-06.06.2018) Ermittlungsverfahren durchgeführt und abschließend
überprüft werden konnte, ob das Vorhandensein eines Baukonsenses zu vermuten ist, stellte sich heraus, dass unter anderem das Hauptgebäude über
keinen Baukonsens verfügt und wurde dies dann in einem entsprechenden
Bescheid nach § 36 TBO 2018 festgestellt und dem Antragsteller zugestellt.
Obwohl gegen einen solchen Bescheid eine Beschwerde möglich wäre,
wurde eine solche nicht ergriffen und erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.
Nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Behörde zwingend zur Einleitung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet. Ein solches wurde auch eingeleitet.
Frage 3:
Wie ist die weitere Vorgangsweise von Seiten der Stadt Innsbruck bezüglich des
seit November 2018 rechtskräftigen Abbruchbescheides?
Antwort:
Es gibt keinen seit November 2018 rechtskräftigen Abbruchbescheid. Sobald
ein rechtskräftiger Abbruchbescheid (im bereits anhängigen Verfahren zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) vorliegt, ist die Behörde zum Vollzug desselben verpflichtet.
Frage 4:
Ist der Abbruchbescheid im Zusammenhang mit der seit über 40-jährigen Tätigkeit
als Hundepension überhaupt exekutierbar?
Antwort:
Wenn es einen gäbe, wäre dieser exekutierbar und wäre die Behörde auch
zum Vollzug verpflichtet. Es gibt im öffentlichen Recht weder eine "Verjährung eines Schwarzbaus" noch eine "Härteklausel", durch welche man den
Vollzug beispielsweise wegen drohender Obdachlosigkeit aussetzen könnte.
Die Behörde hat Titelbescheide zu vollziehen. Nur im Falle einer nachträglichen Baubewilligung wäre der Abbruch nicht umzusetzen.
Frage 5:
Sind hier Fehler in der Widmung passiert, welche erst jetzt erkannt wurden?
Antwort:
Die Errichtung eines Gebäudes ohne Baubewilligung war der Fehler, nicht jedoch die Flächenwidmung.
Frage 6:
Denken Sie bzw. die Stadtregierung daran, dieses Widmungsproblem zu "sanieren", damit an diesem Standort rechtmäßiges Bauen möglich wird?
Antwort:
Ein Problem mit der Widmung ist nicht gegeben. Die vorliegende Widmung
"Freiland" verhindert allerdings (wie auch bei den übrigen konsenslosen Gebäuden, betreffend derer Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes behängen) die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung und wäre daher die Änderung der Flächenwidmung erforderlich. Ein
Widmungsansuchen des Grundstückseigentümers liegt jedoch nicht vor.
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