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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf

- S.190

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Diese Ausgabe – 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
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soll, ist es doch letztendlich die/der Amtssachverständige der Stadtplanung
und nicht der IGB, die/der im Bauverfahren eine Stellungnahme abgibt (der
IGB nimmt lediglich eine beratende Funktion der Stadtplanung ein). Die ohnehin vorhandene stadtplanerische bzw. gestalterische Sachverständigenkompetenz der MitarbeiterInnen der Stadtplanung sollte (anstelle der Einbindung
des IGB in teilweise auch kleine Bauverfahrensprojekte) besser genutzt werden.
Zum Thema Auflagen darf festgehalten werden, dass diese ohnehin nur vorgeschrieben werden dürfen, soweit diese erforderlich sind.
Frage 8:

Welche Möglichkeiten hätte die Stadt Innsbruck, um Projekte schneller in die Umsetzung bringen zu können? Welche Änderungen im Verfahren wären wünschenswert, welche notwendig?

Antwort:

Zu den im Verfahren wünschenswerten Änderungen wird auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen. Die Möglichkeiten der Stadtgemeinde, um bereits
bewilligte Projekte schneller in die Umsetzung bringen zu können, sind begrenzt bis gar nicht vorhanden, nachdem die Verwirklichung eines bewilligten
Projektes nicht in der Sphäre der Behörde liegt (vgl. Beantwortung der
Frage 3).

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 6 von 6

26 h

30 min