Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf
- S.75
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4. Abschnitt
Aus- und Weiterbildung.maßnahmen
§10
Informationsarbeit
(1) Bediensteie sind im Rahmen der internen Ausbi ldung über das GemeindeGleichbehandlungsgesetz 2005. LGBI. Nr. 2/2005. zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
13012013, das Frauenförderungsprogramm und damit verbundene Fragen der
Frauenförderung zu informieren.
(2) Abteilungsleiterinnen, sonstige Bedienstete in leitenden Funktionen sowie
Bedienstete, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf
Personalangelegenheiten
haben ,
sind
einmal
pro
Jahr
von
der
Gleichbehand lungsbeauftragten über die Bestimmungen des GemeindeGleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBI. Nr. 2/2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
130/2013, zu informieren.
(3) Das aktuelle Frauenförderprogramm ist allen Bediensteten nachweislich zur
Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist es in jeder Dienststelle zur Einsicht
aufzulegen.
(4) Um über wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende Vorgänge,
insbesondere
Stellenangebote
Organisationsänderungen
und
Weiterbildungsmaßnahmen , zu informieren, ist allen Bediensteten , insbesondere
auch solchen ohne Computerarbeitsplatz, der Zugang zum städtischen Intranet zu
ermöglichen.
(5) Unbeschadet des Rechts auf Information nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz
2005 - TMSchG, LGBI. Nr. 63/2005 zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/20 13, bzw.
dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBI. Nr. 64/2005 , zuletzt geändert
mit LGBI. Nr. 130/2013, ist weiblichen Bediensteten im Mutterschutz sowie allen
Bediensteten während eines Karenzurlaubes der Zugang zum städtischen Intranet
zu ermöglichen, um Ober wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende
Vorgänge , insbesondere Stellenangebote, Organisationsänderungen und Weiter-
und Fortbildungsmaßnahmen , zu informieren.
§ 11
Aus- und Weiterbildung
(1) Die Förderung von Frauen ist im Rahmen der Personalentwicklung auf allen
organisatorischen Ebe nen zu verankern .
(2) Der Zugang zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist für alle Bediensteten
gleichberechtigt und unabhängig vom Beschäftigungsausmaß zu ermöglichen .
Insbesondere ist Bediensteten auf deren Wunsch die Teilnahme an allen im Hinblick
auf ihr berufliches Fortkommen wesentlichen Veran staltungen berufsfördernden
Inhalts zu ermöglichen. Soweit nicht zwingend dienstliche Interessen
entgegenstehen , ist dazu eine Freistellung vom Dienst zu erteilen .
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