Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 03-2022-03-03-GR-Protokoll.pdf
- S.46
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Flughafen Innsbruck
Zivilflug platzBen ützu ngsbed ingu ngen
ANHANG
Zivilflugplatz-Betriebsordnung ZFBO
§ 5. Erweiterung der Betriebsbereitschaft öffentlicher
Zivilflugplätze.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden
Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen
Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor
dem genehmigten Betriebsschluß (§ 3) bei ihm einlangt.
(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten
Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hie für erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung stehen.