Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.56

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nach dem KommStG 1993 steuerbefreit als auch nach dem FLAG
1967 i.d.g.F. von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages befreit sind.
Die entsprechenden Kriterien waren im Lohnprogramm der OSVI nicht
hinterlegt, was im Jahr 2013 einen Abgabenmehraufwand in der Höhe
von € 1,9 Tsd. nach sich gezogen hat. Die Kontrollabteilung empfahl
diesen Fehler zu bereinigen.
Im Anhörungsverfahren teilte die OSVI mit, dass die Empfehlung bereits umgesetzt worden wäre.
10.6 Dienstrechtliche Stellung
Gesetzliche Grundlagen Mit Ausnahme der im Gastronomiebereich tätigen Bediensteten – für

diese gilt der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe – sind
die Bediensteten der OSVI kollektivvertraglich nicht erfasst. Für die
Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse gelten alle einschlägigen arbeitsvertragsrechtlichen Bundesgesetze, wie Angestellten-, Arbeitszeit- und
Urlaubsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und inhaltlich das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Eine Reihe anderer dienst- und
besoldungsrechtlicher Belange, wie die Valorisierung der Bezüge, der
Anspruch auf eine 2 %ige Vorrückung pro zwei vollendeten Dienstjahren oder die Anrechnung von Vordienstzeiten, gehen auf entsprechende Beschlüsse des Aufsichtsrates (vom 15.11.1971, 29.06.1972 sowie
06.04.1979 und 30.11.1984) zurück.

Gehaltsschema neu

Unter Einbindung der Arbeitnehmervertretung kam es 2004 zur Ausarbeitung eines auf die betrieblichen Erfordernisse der OSVI ausgerichteten Bezügeschemas. Dieses sieht bei dem Grunde nach gleich bleibenden Lebensverdienstsummen der einzelnen Mitarbeiter höhere Anfangs-, aber niedrigere Endbezüge als bisher vor. Die Bediensteten
werden in Beschäftigungsgruppen unterteilt, wobei den kaufmännischen bzw. kaufmännisch/technisch-administrativen Bediensteten 4
Gruppen und den technischen bzw. technisch-handwerklichen Bediensteten 5 Gruppen zugeordnet sind. Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist die Art der Tätigkeit maßgeblich. Innerhalb der
jeweiligen Gruppen gelten Mindest- und Maximalgehälter, wobei es
dem Geschäftsführer obliegt, bei Erbringung entsprechend zufrieden
stellender Arbeitsleistungen oder bei entsprechender Qualifikation über
den festgelegten Mindestbezug hinausgehend Gehälter bis zu den Maximalbeträgen zu vereinbaren. Daneben können auch diverse Zulagen,
wie Funktions- und Mehrleistungszulagen gewährt werden. Biennalvorrückungen sind im neuen Bezügeschema nicht mehr vorgesehen.

Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 30.09.2004 wurde der Geschäftsführer ermächtigt, hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Dies ist mit Datum 01.12.2004 geschehen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Dienstverhältnisse, die nach dem 01.01.2004
begonnen haben sowie auf Arbeitnehmer, die bereits vor diesem Zeitpunkt bei der OSVI beschäftigt waren und in das neue Gehaltsschema
übergewechselt sind. Die Gehaltsansätze selbst traten mit Wirkung
vom 01.09.2004 in Kraft. Mit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung sind gleichzeitig weitere maßgebliche Tatbestände der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie die
Entlohnung von Überstunden, Inflationsabgeltung, Modalitäten in Bezug auf die Gewährung von Sonderurlauben und Dienstfreistellungen
etc., geregelt worden. Mit einer weiteren, ebenfalls seit 01.09.2004 gel…………………………………………………………………………………………………………………………………….
12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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