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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.61

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Wenngleich die Gewährung von Zulagen im Rahmen einer flexiblen
und modernen Personalbewirtschaftung durchaus zulässig erscheint,
sollten diese aus der Sicht der Kontrollabteilung im Sinne der Sparsamkeit aber restriktiv gehandhabt werden.
Im Sinne der gegenseitigen Rechtssicherheit hat die Kontrollabteilung
empfohlen, das Zulagenwesen der OSVI bzw. die Rahmenbedingungen und Anspruchsvoraussetzungen sowie ihre Höhe schriftlich zu
formulieren und dem hierfür zuständigen Gesellschaftsorgan zur
Kenntnis zu bringen.
In ihrer Stellungnahme führte die OSVI aus, dass die Empfehlung der
Kontrollabteilung geprüft werde.
10.9 Sozialversicherungsrechtliche Meldevorschriften
Verpflichtende
Weitergabe der
bestätigten Meldung

Nach den Bestimmungen des ASVG (§ 33 Abs. 1) hat der Dienstgeber
jede von ihm in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor
Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden bzw. binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gleichzeitig ist eine Abschrift der bestätigten
Meldung unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
Dieser Verpflichtung wurde im Prüfungszeitraum insofern nur teilweise
nachgekommen, als einige Abschriften in den Personalakten abgelegt
sind. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass eine Nichteinhaltung
dieser Obliegenheit einen Verstoß gegen die Meldevorschriften darstellt und den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung im Sinne des
ASVG (§ 111) verwirklicht.
10.10 Variable Einkommenskomponente

Leistungsorientierte
Prämien

In der Mehrzahl der Dienstverträge der Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter ist zusätzlich zur monatlichen Entlohnung eine variable Einkommenskomponente vorgesehen, deren Zahlung von der Erreichung
im Vorhinein bestimmter Ziele abhängig ist. Die Zielerreichung wird
nach Ablauf der vereinbarten Periode mit dem Geschäftsführer im
Rahmen eines Mitarbeitergespräches analysiert.
Die Auszahlung der variablen Komponente erfolgt in Form von Prämien, der diesbezüglich im Jahr 2014 getätigte Aufwand im Zusammenhang mit den für das Geschäftsjahr 2013 bestimmten Zielen belief
sich (ohne Geschäftsführer) auf € 34,5 Tsd. In diesem Zusammenhang
ist aufgefallen, dass einer der Mitarbeiter in das geschilderte Bonussystem, obwohl in seinem Dienstvertrag vereinbart, bisher nicht eingebunden worden ist.
10.11 Sonderzahlungen bei lang andauernder Krankheit

Fehlen einer generellen
Regelung

Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist üblicherweise in den Kollektivverträgen enthalten, welche hierfür in der Regel die einzige Rechtsgrundlage darstellen. Beim Fehlen eines Kollektivvertrages gibt es keine generelle Regelung, wie bei lang andauernder Krankheit die Sonderzahlungen zu berechnen bzw. zu kürzen sind.

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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