Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf

- S.69

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In Beantwortung dieser Anfrage wurde der Kontrollabteilung der fragliche Personenkreis nachträglich genannt und zudem bestätigt, dass
keine Bediensteten der Stadt Innsbruck involviert waren.
Die Kontrollabteilung empfahl aus Gründen der Nachvollziehbarkeit
und Transparenz, künftig in jedem Fall den Empfänger- bzw. Teilnehmerkreis auf den Konsumations- oder Restaurantbelegen zu vermerken.
Im Anhörungsverfahren dazu wurde von der geprüften Dienststelle
nach Rücksprache mit Frau Bürgermeisterin vorgeschlagen, eine Vereinfachung bei der Abrechnung von Essenseinladungen anzudenken,
so dass eine Herausrechnung pro Person bzw. in Prozent der eingeladenen Magistratsmitarbeiter bzw. -mitarbeiterinnen oder eingeladenen
Dritten nicht mehr nötig wäre. Im Sinne der gebotenen Effizienz und
dem durch Recherche, Herausrechnen einzelner Konsumationen, Buchungsmehraufwand etc. entstehenden Zeitaufwand für qualifizierte
Bedienstete wäre hier entweder eine großzügigere Regelung zu treffen
oder eine Zusammenführung der beiden Posten „Freiwillige Sozialleistungen“ und „Verfügungsmittel“ anzudenken.
Die Kontrollabteilung verwies in dieser Angelegenheit im Rahmen einer
Anmerkung ergänzend auf die gültige Interpretationsrichtlinie über die
haushaltskonforme Verwendung von Verfügungsmitteln aus dem Jahr
1999. Gemäß der am 29.03.1999 vom damaligen Bürgermeister erlassenen Interpretationsrichtlinie müssen Ausgaben für Bedienstete aus
Anlass von Betriebsausflügen, Dekretverleihungen, Ehrungen, Jubiläen, Ruhestandsversetzungen, Weihnachtsfeiern und dergleichen als
freiwilliger Sozialaufwand in der Postenklasse 59 verrechnet werden.
Die Kontrollabteilung verkannte in diesem Zusammenhang auch nicht,
dass die Trennung eines Teilnehmerkreises von Einladungen in einerseits Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Stadtmagistrates und anderseits externe Dritte einen gewissen Mehraufwand darstellt, sah aber
auf Basis der zum Prüfungszeitpunkt gültigen Vorschriften (VRV bzw.
Interpretationsrichtlinie) keine Möglichkeit zur Abkehr von dieser Vorgangsweise.
Falscher
Umsatzsteuersatz

Die Kontrollabteilung hob eine Auszahlungsanordnung (571r/1627) der
Kinder- und Jugendbetreuung aus. Diese Überweisung betraf die Johanniter Tirol Gesundheits- und Soziale Dienste mildtätige GmbH zur
Betreuung eines minderjährigen Kindes. Die Rechnung für 52 Betreuungsstunden (Zeitraum vom 08.09.2014 bis zum 30.09.2014) wies
einen Nettobetrag von € 1.229,28 zzgl. 10 % bzw. € 122,93 USt (Gesamtbetrag € 1.352,21) aus. Die städtische Auszahlungsanordnung
wurde mit einem Umsatzsteuersatz von 20 % (€ 225,37) verbucht.
Die dieser Leistung zugrundeliegende Vereinbarung mit der Johanniter
Tirol Gesundheits- und Soziale Dienste mildtätige GmbH wurde von
der zuständigen Amtsvorständin am 15.09.2014 unterfertigt. Recherchen der Kontrollabteilung ergaben, dass ein entsprechender Werkvertrag erstmals im Jahr 2011 abgeschlossen und in späteren Jahren mit
Zusatzvereinbarungen verlängert und auch betragsmäßig adaptiert

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Zl. KA-00139/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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