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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.104

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Die Kontrollabteilung hat daher angeregt, um einen ehestmöglichen Abschluss des
in Rede stehenden „Deponierungsvertrages“ bemüht zu sein. In der Stellungnahme teilte die Gesellschaft mit, dass der Entwurf eines Deponierungsvertrages bereits vorliegt und umgehend eine vertragliche Vereinbarung zwischen der AAG und
IKB AG abgeschlossen werde.
Im Zuge ihrer Follow up – Einschau 2013 wurde der Kontrollabteilung ein von den
Vertragsparteien am 02.05.2013 unterfertigter Deponierungsvertrag übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung den Dienstleistungsauftrag hinsichtlich
der Übernahme und Behandlung sowie des Transportes von Siedlungsabfällen der
ABV West geprüft.
Demnach hat sich die AAG verpflichtet, die Anlieferungsmengen aus dem Entsorgungsbereich des ABV West zu übernehmen bzw. zu verwiegen, zu zerkleinern
und magnetische Metalle auszuscheiden sowie die behandelten Abfälle zu verladen.
Der wertgesicherte Behandlungspreis pro Tonne Abfall wurde vertraglich mit einer
Höhe von netto € 15,50 inkl. aller Nebengebühren festgelegt. Wie aus den der
Kontrollabteilung vorgelegten Rechnungen ersichtlich war, sind im Jahr 2012 insgesamt 18.765,91 Tonnen Abfall angeliefert und von der AAG behandelt worden.
In diesem Zusammenhang sind dem Vertragspartner insgesamt netto
€ 294.143,88 in Rechnung gestellt worden. Bei der Durchsicht der Rechnungen
stellte die Kontrollabteilung fest, dass die in der Rechnung vom 31.08.2012 für den
Monat August 2012 ausgewiesene Abfallmenge von 1.594,32 Tonnen nicht mit
dem zu diesem Zeitpunkt gültigen, indexierten Tarif in der Höhe von netto € 15,88,
sondern mit dem ursprünglichen Preis von netto € 15,50 verrechnet worden ist.
Aus diesem Grund verzeichnete die AAG Mindereinnahmen in (marginaler) Höhe
von netto € 605,84.
Es wurde daher empfohlen, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und
den Fehlbetrag ehestmöglich auszugleichen.
Im Rahmen der Stellungnahme sicherte der Geschäftsführer zu, den Betrag nachzuverrechnen.
Eine Nachfrage der Kontrollabteilung im Rahmen ihrer Follow up – Einschau 2013,
ob der Fehlbetrag in der Zwischenzeit vereinnahmt werden konnte, hat ergeben,
dass die Gesellschaft dem Subunternehmer den in Rede stehenden Betrag am
04.04.2013 in Rechnung gestellt hat.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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