Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.107
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Im Anhörungsverfahren zur aktuellen Follow up – Einschau 2013 berichtete der
Geschäftsführer der MHB, dass der ehemals bereits vorliegende überarbeitete
Gesellschaftsvertrag nochmals geprüft wurde und die Änderungen dem vertragserstellenden Notar zur Einarbeitung übermittelt worden wären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
147
Eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, wie sie im Geschäftsführervertrag
erwähnt wird, war bis zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung (im Mai/Juni
2013) von der Generalversammlung noch nicht beschlossen bzw. in Kraft gesetzt
worden. Der Kontrollabteilung ist bewusst, dass es nicht zwingend erforderlich ist,
eine eigene Geschäftsordnung für den Geschäftsführer zu installieren, sondern
auch die Möglichkeit besteht, die – zusätzlich zu den im Gesetz verankerten –
Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers in einem Gesellschaftsvertrag
und/oder einem Dienstvertrag bzw. Geschäftsführervertrag zu regeln.
Nach Einschau in die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
der MHB bzw. des Geschäftsführervertrages empfahl die Kontrollabteilung allerdings zur Präzisierung der Kompetenzen des Geschäftsführers der MHB und zur
Erhöhung der Transparenz, eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer der
MHB zu beschließen.
Aktuell informierte der Geschäftsführer der MHB, dass die Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung bereits im Entwurf erstellt worden wäre, und – da nunmehr
die Bestellung eines Aufsichtsrates vorgesehen sei – diesem sodann zur Beschlussfassung vorgelegt werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
148
Im Pkt. 8 des neuen (und Pkt. XI. des alten) Gesellschaftsvertrages ist die Einsetzung eines sogenannten Beirates vorgesehen. Bis zum Prüfungszeitpunkt im Juni
2013 war ein derartiges Gremium noch nicht bestellt worden, allerdings wurde der
Kontrollabteilung bereits während der Prüfung von Seiten der maßgeblichen Stelle
in der MA IV signalisiert, dass die Installierung eines Beirates vorgesehen sei. Die
Kontrollabteilung unterstützt generell die Bestrebungen der Stadt Innsbruck, einen
Beirat zur Beratung der Geschäftsführung zu bestellen. Im Konnex damit erscheint
der Kontrollabteilung die in zeitlicher Hinsicht vorgesehene Abhaltung von quartalsmäßigen Zusammenkünften des Beirates unbedingt erforderlich.
Im Rahmen der Follow up – Prüfung 2013 gab der Geschäftsführer der MHB bekannt, dass nicht ein Beirat eingesetzt werde, sondern die Bestellung eines Aufsichtsrates vorgesehen sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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