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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.117

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lichen Abreden bestehen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
In der aktuellen Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2013 berichtete der Geschäftsführer der MHB, dass die Schriftlichkeit von Änderungen in Mietverträgen
beim regelmäßigen Jour-fixe-Markthalle bereits mitgeteilt wurde und auch Regelung des künftigen IKS sein werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

166

In Verbindung mit den eben erwähnten Flächenänderungen stellte die Kontrollabteilung im rechnerischen Nachvollzug der Miethöhe in zwei Fällen eine falsche (für
den Mieter geringfügig zu hohe) Berechnung fest. Konkret wurde im Zuge von Flächenreduzierungen zwar das monatliche Mietentgelt angepasst, es wurde jedoch
verabsäumt, eine Korrektur des Werbekostenbeitrages – der sich mit einem Einheitssatz auch an der vermieteten Fläche bemisst – vorzunehmen. Die Kontrollabteilung empfahl, eine Berichtigung in den beanstandeten Fällen durchzuführen.
Dazu informierte die MHB im Zuge der Follow up – Einschau 2013, dass in den
beanstandeten zwei Fällen die Werbekosten – wie von der Kontrollabteilung empfohlen – angepasst und mittels einer Gutschrift gutgeschrieben worden sind. Die
entsprechenden Belege vom 18.10.2013 bzw. 03.12.2013 wurden der Kontrollabteilung vorgelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

167

Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung an dieser Stelle, dass
mehrere Mietverhältnisse im Bereich der Markthalle nur auf mündlichen Vereinbarungen beruhen. Wenngleich ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann und genau so wirksam ist wie ein schriftlicher Vertrag, hält die Kontrollabteilung diese Vorgangsweise aus Sicht der MHB als Vermieterin insofern für
problematisch, als ein mündlicher Mietvertrag nur auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) abgeschlossen werden kann. Zeitmietverträge (befristete Mietverträge) bedürfen dagegen zwingend der Schriftform. Zudem gelten bei mündlichen Verträgen – wenn nicht zusätzlich anders vereinbart – die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Im Zweifel gilt somit das Gesetz mit all seinen Vorteilen für
den Mieter. Solche Verträge bergen daher vor allem für Vermieter dann ein Risiko,
wenn es zu Unstimmigkeiten über die Vereinbarungen oder sogar zu einem
Rechtsstreit kommt.
Auch mündliche Verträge bedürfen einer Kündigung durch den Mieter oder den
Vermieter. Dabei gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen. Trotz
mündlichem Vertragsabschluss muss die Kündigung immer in Schriftform erfolgen.
Die Kontrollabteilung stellte fest, dass im Jahr 2012 ein auf einer mündlichen Vereinbarung basierendes Mietverhältnis auch nur mündlich beendet worden ist, eine
schriftliche Kündigung konnte nicht vorgelegt werden. Die Kontrollabteilung empfahl, künftig den Mietverträgen in Schriftform den Vorzug zu geben.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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