Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.32
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(MÜG) als vollwertiger Wachkörper hergestellt werden. Frau Bürgermeisterin möge bis Jahresende dem Gemeinderat schriftlich über die von ihr diesbezüglich
unternommenen einschlägigen Aktivitäten einschließlich deren Ergebnisse zur Beschlussfassung über die weitere Vorgangsweise berichten.“
Zu der im letzten Jahr durchgeführten Follow up – Einschau 2012 berichtete der
Vorstand des Amtes für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen unter Beischluss entsprechender Nachweise, dass gemäß der korrespondierenden Beschlüsse des Gemeinderates von der Frau Bürgermeisterin mit Schreiben vom
20.09.2012 das Bundesministerium für Inneres sowie das Bundeskanzleramt (und
der Österreichische Städtebund) mit der Thematik befasst worden wären. Mit
Schreiben vom 26.11.2012 teilte die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit im
BMI wie folgt mit: „Nach der – auf Grund der übermittelten Unterlagen – ersichtlichen organisatorischen und funktionellen Ausrichtung der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadt Innsbruck ist davon auszugehen, dass es sich um
keinen Wachkörper iSd Art. 78d Abs. 1 B-VG handelt“. Hinsichtlich einer möglichen Verwechselbarkeit der Dienstkleidung der Mitarbeiter der MÜG mit den Uniformen der Organe der öffentlichen Sicherheit teilte das Referat II/10/c in der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit (zuständig für die Prüfung von Uniformen
von privaten Sicherheitsdiensten) mit E-Mail vom 10.12.2012 mit, „dass nach ho.
Ansicht die in der Beilage abgebildete Bekleidung der Mobilen Überwachungsgruppe des Magistrates der Stadt Innsbruck zu keiner Verwechslung mit den Uniformen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen dürfte.“ Eine Stellungnahme zum Antrag des Stadtrates Dr. N. durch das Bundeskanzleramt wäre
bis zum Zeitpunkt der abgegebenen Äußerungen zur Follow up – Einschau 2012
noch nicht ergangen. Hierzu wurde vom Vorstand des Amtes für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des
BMI hierzu tendenziell negativ ausfielen. Die Kontrollabteilung bestätigte anlässlich
der vergangenen Follow up – Einschau 2012, dass die Frau Bürgermeisterin bzw.
die geprüfte Dienststelle in dieser Angelegenheit im Sinne der seinerzeitigen Empfehlung der Kontrollabteilung – verstärkt durch Beschlüsse des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck – tätig geworden ist. Zur Beantwortung der Frage, ob
es sich bei der Mobilen Überwachungsgruppe der Stadt Innsbruck um einen
Wachkörper im Sinne des Art. 78d Abs. 1 B-VG handelt, wurde vom Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) die oben erwähnte Beurteilung abgegeben. In Anerkennung dieser Rechtsansicht(en) wurde
von der Kontrollabteilung dennoch darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen
Formulierungen „… ist davon auszugehen …“ bzw. „… zu keiner Verwechslung mit
den Uniformen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen dürfte.“ aus
ihrer Sicht einerseits eher unverbindlich gehalten sind. Andererseits handelt es
sich bei der Beurteilung der Sachlage durch das BMI um dessen juristische Ansicht. Eine verfassungsrechtliche Abklärung konnte jedoch außerhalb allfälliger
Gerichte nur vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vorgenommen
werden. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Zusammenhang mit der Follow
up – Einschau 2012 stehenden Prüfungshandlungen der Kontrollabteilung standen
diesbezügliche – und von der Frau Bürgermeisterin im Schreiben vom 20.09.2012
angefragte – Beurteilungen durch das Bundeskanzleramt noch aus.
Mit Schreiben vom 22.03.2013 übermittelte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes seine Rechtsmeinung(en) in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Ergebnis wurde darin einerseits festgehalten, dass die MÜG eine schlichte
(bloße) Wache wäre und somit keinen Wachkörper nach Art. 78d Abs. 1 B-VG
darstellen würde. Zur zweiten von der Frau Bürgermeisterin angefragten Thematik,
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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