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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.35

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In einzelnen Fällen war eine Übereinstimmung zwischen dem KilometerEndstand mit dem Kilometer-Anfangsstand der folgenden Fahrtenbucheintragung nicht gegeben (in den von der Kontrollabteilung geprüften Fällen Abweichungen bis zu 100 Kilometer). Es ergaben sich vereinzelt auch Fahrtenbucheintragungen, bei denen der Kilometer-Anfangsstand deutlich geringer war,
als der Kilometer-Endstand der vorigen Fahrtenbucheintragung (in Extremfällen bis zu 81 Kilometer).



Vereinzelt waren die Fahrtenbucheintragungen unvollständig, indem bspw. die
Eintragung des Kilometer-Endstandes oder Angaben über das Fahrtdatum
bzw. den Fahrer fehlten.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen empfahl die Kontrollabteilung, die Führung von Fahrtenbüchern im Zusammenhang mit den im Bereich der MÜG in Verwendung stehenden Dienstfahrzeugen zu optimieren. Im Anhörungsverfahren
führte der zuständige Amtsvorstand aus, dass hinsichtlich der künftigen Führung
der Fahrtenbücher seinerzeit die Dienstanweisung 06/12-MÜG erging, mit der zusätzlich eine elektronische Erfassung der Fahrtdaten vorgeschrieben worden war.
Damit würde die Überprüfbarkeit (jederzeitiger Zugriff auf die Daten für den Vorgesetzten) erleichtert und sollten insbesondere Rechenfehler künftig hintangehalten
werden. Eine Erfassung der Gründe der Dienstfahrten erschien dem Amtsvorstand
nicht zweckmäßig, da die Fahrzeuge im Bereich der MÜG im Streifendienst eingesetzt sind und sich dadurch der Grund der jeweiligen Fahrt laufend ändern kann.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2012 wurden der Kontrollabteilung als
Nachweis Auszüge der elektronischen Fahrtenbücher zur Verfügung gestellt. Eine
Verifizierung der diesbezüglichen Erfassungen ergab eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zur Situation bei der damaligen Prüfung, wenngleich von der
Kontrollabteilung erneut vereinzelt „Erfassungs- bzw. Übertragungsdifferenzen“ zu
beanstanden waren. Ergänzend wurde darüber informiert, dass als weitere Maßnahme mit Schreiben vom 30.10.2012 bei der MA I – Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik eine Erweiterung der bestehenden SoftwareAnwendung „VSTR“ beantragt worden wäre. Mit dieser Anwendung sollte das
elektronische Fahrtenbuch künftig mit der Dienstzeiterfassung verknüpft werden,
womit sodann ohne weitere Erhebungen die Rechtmäßigkeit von Dienstfahrten
dokumentiert wäre.
Neuerlich zum Fortgang in dieser Sache befragt, informierte der Vorstand des Amtes für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen darüber, dass die beantragte
Erweiterung der EDV-Anwendung „VSTR“ durch die MA I – Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik aus budgetären Gründen zurückgestellt
worden wäre.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.

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Die von der Kontrollabteilung gesetzte Stichprobe zu den Einstellungsgründen der
Verwaltungsstrafverfahren gab zu keiner wesentlichen Beanstandung Anlass.

Für die Kontrollabteilung war aus den Aktendokumentationen der stichprobenartig
geprüften eingestellten Verwaltungsstrafverfahren ersichtlich, dass anlässlich einer
Einstellung vom jeweiligen Sachbearbeiter grundsätzlich ein entsprechender Aktenvermerk verfasst wird, aus dem der jeweilige Einstellungsgrund hervorgeht. Im
Sinne eines 4-Augen-Prinzips wird dieser Aktenvermerk vom zuständigen Referenten unterfertigt und so die Verfahrenseinstellung dokumentiert. Zur Einhaltung
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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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