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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.55

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gungen und Auflagen der städtischen Subventionsordnung die Förderung eines
Vorhabens unter formalen Gesichtspunkten „jedenfalls der schriftlichen Zusage
durch den Bürgermeister oder eines dazu ermächtigten Mitgliedes des Stadtsenates“ bedarf. Auf Basis dieser Reglung empfahl die Kontrollabteilung, bei künftigen
Subventionsgewährungen die in anderen städtischen Dienststellen praktizierte
Vorgehensweise handzuhaben, dass die Unterfertigung der Mitteilung über die
positive Subventionsentscheidung an den Förderungswerber durch den politisch
zuständigen ressortführenden 2. Vizebürgermeister erfolgt. Das Amt für Land- und
Forstwirtschaft informierte in seiner abgegebenen Stellungnahme darüber, dass
die Vorgangsweise bei der Gewährung und administrativen Abwicklung von Subventionen entsprechend der nunmehr vorliegenden Empfehlung der Kontrollabteilung umgestellt worden wäre. Demgemäß werden alle gestellten Subventionsansuchen direkt und schriftlich vom zuständigen ressortführenden Vizebürgermeister
freigegeben.
Anlässlich der erneuten diesbezüglichen Nachfrage im Zuge der Follow up – Einschau 2013 übermittelte das Amt für Land- und Forstwirtschaft als Nachweis der
Umsetzung der Empfehlung der Kontrollabteilung die im (Folge-)Jahr 2013 abgewickelte Subvention in obiger Sache. Aus dem übermittelten Subventionsakt war
die insgesamt ordnungsgemäße Subventionsabwicklung ersichtlich.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

5.2 Bericht über die Belegkontrollen der Stadtgemeinde Innsbruck
I. Quartal 2013
61

Der Bericht über die Belegkontrollen, I. Quartal 2013, Zl. KA-03766/2013, wurde
am 29.04.2013 fertig gestellt.

62

Bei der Belegkontrolle handelte es sich um eine Auszahlungsanordnung in Verbindung mit der Rückerstattung von Materialkosten an eine Künstlerin betreffend ihre
Ausstellung in der Andechsgalerie in Höhe von € 300,00.
Auf die damalige Nachfrage der Kontrollabteilung nach einer schriftlichen Grundlage bezüglich des in Rede stehenden Betrages wurde vom seinerzeitigen Amtsvorstand mitgeteilt, dass den jeweiligen Künstlern für Ausstellungen in der Andechsgalerie pauschal € 300,00 für ihre in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen abgegolten werden. Dabei handle es sich um eine mündlich vereinbarte Vorgangsweise, schriftliche Aufzeichnungen darüber seien nicht vorhanden.
Diesbezüglich empfahl die Kontrollabteilung, aus Gründen der Nachvollziehbarkeit
und Transparenz zukünftig derartige Abmachungen schriftlich zu dokumentieren.
Im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens wurde der Kontrollabteilung zugesichert, zukünftig besonderes Augenmerk darauf zu richten, derartige Abmachungen schriftlich zu dokumentieren.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2013 übermittelte das Amt für Kultur einen –
auch von der Frau Bürgermeisterin abgezeichneten – Aktenvermerk mit dem Inhalt, dass pro Ausstellung in der Andechsgalerie maximal € 300,00 für Materialund Transportkosten bzw. Honorar für Performances zur Verfügung gestellt werden. Der/Die KünstlerIn stellt nach Abschluss der Ausstellung den Betrag inklusive
Originalrechnungsbelegen dem Amt für Kultur in Rechnung. Der Geldbetrag werde
nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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