Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.97
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
131
Im Jahresabschluss der CMI per 31.12.2011 wurde als „Eventualverbindlichkeit“
ein Gesamtbetrag in Höhe von € 147.452,34 ausgewiesen. Dieser Betrag betraf/betrifft Haftungsübernahmen der CMI für Bankverbindlichkeiten der COMEINN Gastro GmbH. Eine Überprüfung des diesbezüglichen Bilanzausweises per
31.12.2011 ergab, dass sich der Haftungsbetrag auf Bürgschaftsübernahmen der
CMI für einen Kontokorrentrahmen in Höhe von € 150.000,00 sowie einen Abstattungskredit mit einem Restsaldo in Höhe von € 274.323,27 zum Jahresende bezog. Der in der Bilanz des Jahres 2011 ausgewiesene Haftungsbetrag wurde von
der CMI rechnerisch in der Weise ermittelt, als davon ausgegangen wurde, dass
die maximal mögliche Fremdkapitalsumme im Ausmaß von € 424.323,27 (also
inkl. des Kontokorrentkredites in Höhe von € 150.000,00) mit einem Anteil von
34,75 % – entspricht dem Stammkapitalanteil der CMI an der COME-INN Gastro
GmbH – durch die CMI verbürgt wurde. Wie sich bei der Prüfung der Kredit- und
Bürgschaftsverträge durch die Kontrollabteilung herausstellte, war diese rechnerische Annahme der CMI teilweise unzutreffend. Insgesamt hätte sich der Haftungsausweis per 31.12.2011 in der Bilanz der CMI nach Einschätzung der Kontrollabteilung auf einen (Maximal-)Betrag von € 185.458,34 belaufen müssen. Die
Kontrollabteilung empfahl, die von der CMI für die COME-INN Gastro GmbH übernommenen Haftungen in der Bilanz des Jahres 2012 korrekt auszuweisen. Die
CMI informierte in ihrer abgegebenen Stellungnahme darüber, dass die Korrektur
bereits erfolgt wäre und in den Quartalsabschlüssen des Jahres 2012 die richtigen
Werte ausgewiesen wurden.
Für die Follow up – Einschau 2013 stellte die CMI der Kontrollabteilung die Bilanz
per 31.12.2012 zur Verfügung, aus welcher hervorging, dass die Eventualverbindlichkeiten zu diesem Stichtag mit einer Höhe von € 185.458,34 korrekt ausgewiesen worden sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
132
Bereits anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Prüfung der Kontrollabteilung
wurde von ihr bezüglich der Genehmigung von allfälligen Haftungsübernahmen
darauf hingewiesen, dass weder das GmbH-Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag
der CMI eine Regelung darüber trafen, ob bei derartigen Rechtsgeschäften ein
Aufsichtsrats- bzw. Generalversammlungsbeschluss erforderlich war. Nachdem
sich schlagend werdende Bürgschaften unmittelbar auf die haftende CMI auswirken, empfahl die Kontrollabteilung im seinerzeitigen Prüfbericht, den Gesellschaftsvertrag dahin gehend zu ergänzen, dass die Übernahme von Bürgschaften
oder allfälligen Haftungen zumindest einen separaten Aufsichtsratsbeschluss erfordert. Hinsichtlich der beiden zum Prüfungszeitpunkt im Jahr 2012 bestehenden
Haftungen der CMI für die COME-INN Gastro GmbH war nach den Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages kein Gremialbeschluss erforderlich. Die Kontrollabteilung stellte damals fest, dass zuletzt in der GV-Sitzung
vom 31.05.2010 dennoch eine (nachträgliche) Beschlussfassung über die seinerzeitige Ausweitung des Haftungsverhältnisses aufgrund der neuen Bürgschaftsübernahme für den Abstattungskredit (Aushaftung per 31.12.2011 € 274.323,27)
erfolgt ist. Im Protokoll über die AR-Sitzung vom 15.03.2010 wurde im Zuge des
Tagesordnungspunktes „Haftungsverhältnis COME-INN Gastro GmbH“ über die
Bürgschaftssituation berichtet. In diesem Rahmen wünschte der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates, dass die Statuten der CMI insofern geändert werden
sollten, dass Bürgschaften dezidiert vom AR zu genehmigen sind. In Anknüpfung
an ihre Empfehlung aus dem Prüfbericht des Jahres 2006 und den angeführten
Wunsch des seinerzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden wurde von der Kontrollabtei-
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
89