Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 03-Maerz-geschwaerzt.pdf
- S.103
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49.4
I-OEF 35/2013
Unterbindung der Bettelei im
Stadtgebiet von Innsbruck
(GR Haager)
GR Haager: Ich stelle gemeinsam mit meiner Mitunterzeichnerin und meinem Mitunterzeichner folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird beauftragt,
im Sinne der §§ 10, 23, 27 und 28 des Gesetzes vom 6.7.1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten
(Landes-Polizeigesetz {LPG}) die Bettelei
im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, insbesondere im von den Verkehrsflächen Holzhammerstraße - Egger-LienzStraße - Anton-Melzer-Straße - Graßmayrstraße - Südbahnstraße - Sterzinger Straße
- Südtiroler Platz - Brunecker Straße - Museumstraße - Ing.-Etzel-Straße - Dreiheiligenstraße - Universitätsstraße - Rennweg Herzog-Otto-Straße - Innrain eingegrenzten
Bereich (Innenstadt) durch Einsatz der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) sowie
Anforderung von Einsatzkräften der Bundespolizei rigoros zu unterbinden.
Haager, Dengg und Ing. Ebner, alle e. h.
Wie sich in den ersten März-Tagen beobachten ließ und auch von Medien festgestellt wurde - etwa von der "Tiroler Krone" -,
haben die gestiegenen Tagestemperaturen
einmal mehr zahlreiche, meist fremdländische Bettler in die Stadtgemeinde
Innsbruck gelockt. Der Verdacht, dass es
sich dabei vielfach um Angehörige organisierter Banden handeln dürfte, steht im
Raum.
Das Gesetz vom 6.7.1976 zur Regelung
bestimmter polizeilicher Angelegenheiten
(Landes-Polizeigesetz {LPG}) LGBl. Nr.
60/1976 i. d. F. LGBl. 150/2012 bestimmt
unter anderem in seinem § 10, dass Personen, die an einem öffentlichen Ort oder von
Haus zu Haus von fremden Personen unter
Berufung auf wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld
oder geldwerte Sachen für sich oder andere
erbitten, eine Verwaltungsübertretung begehen und mit einer Geldstrafe bis zu
€ 360,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen sind.
GR-Sitzung 21.3.2013
Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann zudem der Verfall des Geldes und
der Gegenstände, die durch die strafbare
Bettelei erworben wurden, sowie des Erlöses aus der Verwertung solcher Gegenstände, ausgesprochen werden.
§ 27 leg. cit. bestimmt, dass die Vollziehung
dieser Bestimmung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt. Es ist
daher seitens der Stadtführung dringend
geboten, tätig zu werden.
49.5
I-OEF 36/2013
Videoüberwachungsanlage in der
Maria-Theresien-Straße
(GRin Gregoire)
GRin Gregoire: Ich stelle gemeinsam mit
meinen Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, in
Absprache mit den Verantwortlichen der
Innsbrucker Exekutive prüfen zu lassen, ob
aufgrund der zunehmenden tätlichen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen
in der Maria-Theresien-Straße Videokameras fix montiert werden können, um die Täterinnen- bzw. Täterausforschung bestmöglich zu gewährleisten, eine präventive Abschreckung potentieller Täterinnen bzw.
Täter zu erwirken und nach Abklärung der
rechtlichen Lage die betreffende Videoüberwachungsanlage in der Maria-Theresien-Straße installieren zu lassen .
Gregoire, Mag. Abwerzger und Kunst,
alle e. h.
Leider kommt es in der Maria-TheresienStraße immer wieder zu diversen abendlichen Raufereien, Sachbeschädigungen und
sonstigen, das friedliche Zusammenleben
störenden, Verhaltensweisen diverser Personen.
Nach Auskünften des Sicherheitspersonals
verschiedener Lokale und auch gemäß
sonstiger Wahrnehmungsberichte, werden
solche unerwünschten Handlungen regelmäßig beobachtet. Hierzu zählen Raufereien von Betrunkenen mitten auf der Straße,
Bedrohungen der Sicherheitspersonen diverser Lokale mit Messern und anderen
Waffen, Beschädigungen der Gastgärten,