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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 03-Maerz-geschwaerzt.pdf

- S.86

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- 271 -

jegliche Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstückes durch Dritte - nämlich die
Kunden von der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) - zu unterbinden. Das geht
in einem städtischen Umfeld nicht und ist
völlig praxisfern.
Das Landesgericht Innsbruck hat meiner
Meinung nach in zweiter Instanz völlig
aberwitzig umstandslos entschieden - das
ist übrigens auch die Meinung von Magistratsdirektor Dr. Holas.
Lieber Herr, Sie sind auf dem falschen
Dampfer. Wir bewegen uns im Bereich des
öffentlichen Rechts des hoheitlichen Handelns. Hier kann es keine zivilrechtlichen
Klagen geben. Entschuldigung, wenn so ein
Urteil in der Rechtsordnung stehen bleibt,
das sagt: Auch wenn wir Dienstleistungen
des öffentlichen Rechts in durchaus privatrechtlichen Formen erbringen - nämlich
durch von uns getrennte Aktiengesellschaften, die im Bereich des Privatrechts handeln
(Müllbehälter aufstellen usw.),- gibt es
überhaupt keine Nachbarinnen- und Nachbarrechte. Das ist hoheitliches Handeln und
die Bürgerinnen und Bürger haben nur zu
"guschen". So ein Urteil kann man in der
Rechtslandschaft nicht stehen lassen. Ich
hoffe sehr, dass beim Obersten Gerichtshof
(OGH) etwas herauskommt, was die berechtigten Schutzinteressen gegen Immissionen der Nachbarinnen und Nachbarn bis
zu einem zumutbaren Grad wahrt und andererseits auch festlegt, dass das Niveau zumutbarer Immissionen im städtischen Umfeld eben nicht bei null liegt.
Auf lange Frist wäre für mich eine gute
Grundlage, dieses Verfahren, wie wir es
jetzt im Einzelnen für die Aufstellung neuer
Wertstoffsammelinseln planen, auch halbwegs konsensual über die Runden zu bringen. Dieses Urteil vom Landesgericht Innsbruck stehen zu lassen, halte ich für aberwitzig. Das kann man einfach nicht machen.
GR Mag. Stoll: Von StR Mag. Fritz wurde
bereits sehr viel gesagt. Laut dem Tiroler
Abfallwirtschaftsgesetz ist die Müllentsorgung eine Hoheitsverwaltung. Dieses Urteil
kann mit privatrechtlichen Mitteln nicht abgewendet werden. Ich glaube, dass es
wichtig ist, hier eine Grundsatzentscheidung
zu fällen. Steht das allgemeine Interesse
höher als das Individualinteresse oder ist
das umgekehrt? Es wurde immer berichtet,
GR-Sitzung 21.3.2013

dass die Stadt Innsbruck den Bürger geklagt hätte. Das war umgekehrt. Der Bürger
hat die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) geklagt. Da es so sein muss, muss die
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
natürlich den Streit der Stadt Innsbruck verkünden.
Wie sollte eine solche Einigung aussehen?
Es passt in der Exlgasse nicht und auch
nicht in der nächsten Straße. Es wird dann
schwierig. Hat man dann vielleicht einen
Mülltourismus oder bauen wir eine Müllverbrennungsanlage? Dann wird man zum
Land Tirol gehen müssen.
Ich glaube, dass man das ausjudiziert und
zu einer klaren Entscheidung kommt. Darauf kann man aufbauen. Noch dazu ist die
Stadt Innsbruck auch bemüht, sämtlichen
Gerüchen und Ausflüssen, die es da und
dort gibt, entgegenzuwirken. Im Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck
für das Rechnungsjahr 2013 stehen zirka
€ 140.000,--, damit an Wochenenden geschaut wird, dass diese Wertstoffsammelinseln im Großen und Ganzen sauber gehalten werden.
GR Mag. Abwerzger: Ich bin absolut auf
Eurer Seite. Wenn man eine höchstgerichtliche Entscheidung bekommt, welche
Rechtssicherheit schafft, bin ich auch dafür.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wird Euch
diese Entscheidung nicht geben. Wie ich
das gelesen habe, geht es über den Zuständigkeitsstreit. Ist das Verwaltungsrecht
oder die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig? Wer glaubt, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) sagt, dass er sich inhaltlich
damit auseinandersetzt, hat sich geschnitten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wird
genau sagen, verwaltungsrechtlich ist öffentliches Recht zuständig oder die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgerichtsbarkeit).
Dann beginnt es wieder von neuem.
Ihr könnt mich berichtigen. Ich verstehe es
jetzt nicht ganz, da wir seit dem Jahre 2011
eine andere, gesetzliche Regelung haben.
Das bedeutet, dass bei der Errichtung einer
Wertstoffsammelinsel mehrere Parteien
gehört werden. Stimmt das nicht? Dieses
Beteiligungsverfahren hat dieser Herr früher
nicht gehabt, dass er sich als Anrainer wehren kann, wenn genau vor seinem Schlafzimmer dieser Glascontainer aufgestellt