Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.237

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Personendaten, künstlerische Ausbildung, Auflistung der künstlerischen Tätigkeiten
in Innsbruck, Adresse der Homepage, Angabe von Konzert-/Probenterminen, die
ihnen auf Grund des Betretungsverbotes abgesagt wurden - wenn ja welche ?

Mit Übermittlung der Einreichunterlagen stimmt der/die Bewerber /in den
Ausschreibungsbedingungen, der Weitergabe der Daten aus dem Kurzlebenslaufan die
Jurymitglieder und im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums der Veröffentlichung dieser
Daten ausdrücklich zu.
Das Kulturamt beh ält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen anzuforden.

4. Auswahlverfahren
Die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsstipendiums erfolgt durch eine unabh ä ngige
Fachjury, welche vom Kulturamt der Stadt Innsbruck ausgew ä hlt wird. In einer
nichtöffentlichen Jurysitzung nach dem Begutachtungszeitraum nach Fristende werden die
Stipendienempfängerinnen/ Stipendienempfänger ausgewählt. Alle Einreichenden werden
nach der Jurysitzung verständigt.

Erschlichene Stipendien müssen inklusive Zinsen ( 4 % p.a . ab Auszahlung) und Kosten
zur ückbezahlt werden

5. Übergabe und Nutzungsrechte
Das Stipendium wird überwiesen. Auszahlungen können erst nach Beschlussfassung
erfolgen. Stipendien werden ausschließlich nach Ma ßgabe der hierfür zur Verfügung
stehenden budgetären Mittel zuerkannt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewä hrung
eines Arbeitsstipendiums. Die Stipendiatlnnen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass
ihre freiwillig bekanntgegebenen Daten im amtlichen Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt
Innsbruck - „Innsbruck informiert zur Veröffentlichung kommen können.

Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, das Stipendium einseitig mit sofortiger Wirksamkeit für
aufgelöst zu erklären und zurückzufordern, insbesondere wenn

a)

das Stipendium nicht widmungsgem äß verwendet wurde;

der Bezug des Stipendiums vors ätzlich oder grob fahrlä ssig durch unwahre Angaben
b)
oder Verschweigen maßgebender Tatsachen erschlichen wurde;
von der Europ ä ischen Kommission die Aussetzung oder R ückforderung des
c)
Stipendiums gefordert wird oder eine R ückzahlungsverpflichtung durch eine gerichtliche
Entscheidung festgestellt wurde.
über das Vermögen der Stipendiatin/des Stipendiaten ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Verm ögens abgewiesen wird.

h)