Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.245
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nicht öffentlichen Jurysitzung nach dem Begutachtungszeitraum nach Fristende werden die
Stipendienempfängerinnen/ Stipendienempfä nger ausgewählt. Alle Einreichenden werden
nach der Jurysitzung verst ändigt . Es gibt kein Rechtsmittel gegen den Juryentscheid.
Erschlichene Stipendien müssen inklusive Zinsen (4 % p.a. ab Auszahlung) und Kosten
zurückbezahlt werden
5. Übergabe und Nutzungsrechte
Das Stipendium wird überwiesen. Auszahlungen können erst nach Beschlussfassung
erfolgen. Stipendien werden ausschließlich nach Ma ßgabe der hierfür zur Verfügung
stehenden budgetären Mittel zuerkannt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
eines Arbeitsstipendiums. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erteilen ihre ausdrückliche
Zustimmung, dass ihre freiwillig bekanntgegebenen Daten im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck - „Innsbruck informiert " (in elektronischer und gedruckter
Form ) zur Veröffentlichung kommen können.
Das Nutzungsrecht der digitalen Bilddaten wird ausschließlich für die digitale Ausstellung
„Statt der nächsten Ausstellung" und die Berichterstattung über die Ausstellung an die Stadt
Innsbruck übertragen.
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, das Stipendium einseitig mit sofortiger Wirksamkeit für
aufgelöst zu erklären und zurückzufordern, insbesondere wenn
das Stipendium nicht widmungsgemäß verwendet wurde;
der Bezug des Stipendiums vorsätzlich oder grob fahrlä ssig durch unwahre Angaben
Verschweigen
maßgebender Tatsachen erschlichen wurde;
oder
a)
b)
c)
von der Europ äischen Kommission die Aussetzung oder Rückforderung des
Stipendiums gefordert wird oder eine R ückzahlungsverpflichtung durch eine gerichtliche
Entscheidung festgestellt wurde.
über das Vermögen der Stipendiatin/ des Stipendiaten ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Verm ögens abgewiesen wird.
h)
Die Stipendiatin/Stipendiat anerkennt die Anwendbarkeit der Richtlinien für die Gewährung
von Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde Innsbruck (SÜBVENTIONSORDNUNG),
welche einen integrierenden Bestandteil der individuellen Förderungsvereinbarungen
bilden.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.