Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.257
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SOG 2003
Das SOG 2003 sieht verschiedene Wege vor, schützenswerte Stadtund Ortsteile, Gebäudegruppen oder einzelne Gebäude, die von Bedeutung im Sinne des Stadt- und Ortsbildschutzes sind, zu deklarieren
und einem entsprechenden „Schutz“ zu unterstellen.
Charakteristische
Gebäude
Einerseits können Gebäude, die hinsichtlich ihrer Gestaltung von besonderer Bedeutung für den Ortsbildschutz sind, mit schriftlichem Bescheid zu einem „charakteristischen Gebäude“ erklärt werden, wenn die
Voraussetzung erfüllt ist, dass deren Instandhaltung bzw. Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertreten werden
kann. Charakteristische Gebäude sind in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen und auch grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Schutzzonen
Andererseits kann eine Gemeinde Stadt- und Ortsteile sowie Gebäudegruppen, die wegen ihres einzigartigen, charakteristischen Gepräges
erhaltenswert sind, per Verordnung als sogenannte „Schutzzonen“ festlegen. In manchen Gemeinden Tirols, in der Haller Altstadt, in der Altstadt von Innsbruck sowie in den Innsbrucker Stadtteilen Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus sind von Gesetz her verpflichtend Schutzzonen in
jenen Bereichen auszuweisen, in denen sich charakteristische, erhaltenswerte Gesamtensembles befinden.
Umgebungszonen
Zum Schutz des Erscheinungsbildes charakteristischer Gebäude und
Denkmäler besteht für Gemeinden die Möglichkeit, Grundflächen im
Nahbereich dieser Bauten per Verordnung als „Umgebungszone“ festzulegen. Bei der Erlassung bzw. Änderung von Bebauungsplänen und
örtlichen Bauvorschriften ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass
durch die Bebauung keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
des charakteristischen Gebäudes bzw. Denkmales erfolgt.
Sichtzone
Wenn durch die Ausführung von Bauvorhaben eine charakteristische
Ansicht eines Ortes beeinträchtigt werden könnte, kann auf Antrag der
Gemeinde die Landesregierung per Verordnung eine sogenannte
„Sichtzone“ festlegen. Im Rahmen der Erlassung und Änderung von
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie örtlicher Bauvorschriften ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass es durch die künftige
Bebauung zu keiner Beeinträchtigung des geschützten Erscheinungsbildes kommt.
Verfahrensablauf
für Schutz- und
Umgebungszonen
Entwürfe für Schutz- oder Umgebungszonen sind per Beschluss des
Gemeinderates an der Amtstafel der Gemeinde und in einem landesweit erscheinenden Druckwerk kundzumachen und aufzulegen. Eigentümer betroffener Grundstücke sind zudem schriftlich zu verständigen.
Natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde sowie
Rechtsträger, die eine Liegenschaft oder einen Betrieb in der Gemeinde besitzen, steht das Recht einer Stellungnahme zu (kein Einspruchs- bzw. Beschwerderecht).
Kommt es zu keiner Änderung und Neuauflegung des Entwurfes, ist vor
Erlassung der Verordnung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Bei positivem Verlauf des Verfahrens hat der Gemeinderat einen Erlassungsbeschluss zu fassen, woraufhin die Aufsichtsbehörde die Verordnung zu prüfen hat. Die Entscheidung oder Versagung
der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgt per Bescheid.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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